Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

83 8 | Sonstige Hilfen Bestattungsvorsorge Eine Bestattungsvorsorge hilft für die eigene Beerdi- gung vorzusorgen. Hierfür wird ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen. Die Beiset- zung kann auf diese Weise detailgenau und nach den Wünschen der verstorbenen Person gestaltet werden. Außerdem werden Hinterbliebene entlastet, da die Bezahlung im Voraus erfolgt. Dafür empfiehlt es sich, den dafür nötigen Betrag auf einem Konto anzule- gen, sodass die Finanzierung auch im Insolvenzfall des Bestattungsunternehmens sichergestellt ist. Testament Sie haben die Möglichkeit, durch ein Testament Ihren letzten Willen festzulegen und die Erbfolge zu bestim- men. Dabei haben Sie die Wahl zwischen dem eigen- händigen und dem notariellen Testament. Eigenhändiges Testament Sie schreiben eigenhändig (handschriftlich) Ihren letzten Willen nieder und unterschreiben diesen mit Vor- und Zunamen. Auch müssen Datum und Ort angegeben werden. Um sicherzustellen, dass Ihr eigen- händiges Testament auch gefunden wird, sollten Sie es einer vertrauenswürdigen Person übergeben oder bei einem frei zu wählenden Amtsgericht hinterlegen. Notarielles Testament Sie legen Ihren letzten Willen durch Niederschrift beim Notar fest. Das Testament wird dann bei einem frei zu wählenden Amtsgericht aufbewahrt. Nach dem Tod des Erblassers geht das Testament automatisch dem Nachlassgericht zu. werden. Dies muss selbst beim Vorsorgeregister zur Kenntnis gebracht werden. (Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen) Weitere Informationen enthält die vom Bundesminis- terium der Justiz herausgegebene Broschüre „Betreu- ungsrecht“. Diese können Sie kostenlos aus dem Internet herunterladen oder anfordern beim: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09, 18132 Rostock Tel.: (030) 182722721, Fax: (030) 18102722721 Internet: www.bmjv.de Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können Sie – schriftlich – für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können die Patientenverfügung auch um Bitten oder bloße Richt- linien für einen Vertreter sowie für die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam ergänzen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstel- lungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Aus­ legungshilfe Ihrer Patientenverfügung zu schildern. Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbst­ bestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeit- punkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar sind. Die Patientenverfügung ist von der betroffenen Person oder der bevollmächtigten Person bzw. der gesetzlichen Vertretung der Ärzteschaft und dem Behandlungsteam vorzulegen, um den Patientenwillen umzusetzen. Weitere Informationen enthält die vom Bundesminis- terium der Justiz herausgegebene Broschüre „Patien­ tenverfügung: Leiden – Krankheit – Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?“ Diese können Sie kostenlos aus dem Internet herunterladen oder anfordern beim: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09, 18132 Rostock Tel.: (030) 182722721, Fax: (030) 18102722721 Internet: www.bmjv.de SCHULZE Kanzlei für Erbrecht Heino Schulze Rechtsanwalt und Testamentsvollstrecker T el. 02252/835486 kanzlei @ heinoschulze.de 53909 Zülpich-Ülpenich Moselstrasse 52

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