Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Wetteraukreis

59 1. Wege zu Gebäuden und zum Wohnumfeld 2. Eingangsbereich und Wohnungszugang 3. Vertikale Erschließung / Überwindung von Niveauunterschieden 4. Anpassung der Raumgeometrie 5. Maßnahmen an Sanitärräumen 6. Sicherheit, Orientierung, Kommunikation 7. Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen Die Durchführung von Maßnahmen der einzelnen Förderbereiche 1-7 wird mit 8 % der förderfähi- gen Investitionskosten, maximal 4.000 € pro Wohneinheit gefördert, der Standard „Altersgerech- tes Haus“ mit 10 %, maximal 5.000 € pro Wohneinheit. Zuschussbeträge unter 300 € werden nicht ausgezahlt (Umbausumme 3.750 € ). Ein Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung der Anforderungen bei Maßnahmen 1-7. Ein Sachverständiger (Planvorlageberechtigter, zum Beispiel Architekt oder ein speziell geschul- ter Handwerker) prüft beim Standard „Altersgerechtes Haus“ und reicht einen Verwendungsnach- weis dazu bei der KfW ein.  Leistung der Kriegsopferfürsorge Die Kriegsopferfürsorge (KOF) gewährt Leistungen unter anderem bei: – Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen – Wehr- und Zivildienstbeschädigten – Opfern von Gewalttaten – Impfgeschädigten – Opfern politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen und politischen Häftlinge in der ehemaligen DDR, die durch eine Schädigung nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Bundes-Versorgungs-Gesetz (BVG)-Leistungen (zum Beispiel Aus- gleichsrente, Berufsschadensausgleich) und ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige sowie für Hinterbliebene. Hilfen bei der Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen älterer Men- schen entspricht, wird nach der „Altenhilfe“ geleistet. Die Altenhilfe ist einkommens- und vermö- gensabhängig. Leistungen der „Wohnungshilfe“ für Schwerbeschädigte können gewährt werden, wenn aufgrund der Schädigungsfolgen bauliche Veränderungen des vorhandenen Wohnraums notwendig sind. Sie kommen sowohl für Wohnungen im Eigentum der Schwerbeschädigten, als auch für Miet- wohnungen in Betracht. Es kann aber auch der Bau oder der Kauf von schädigungsgerechtem Wohneigentum gefördert werden. Gleiches gilt für die Finanzierung einer Mietwohnung. Die Woh- nungshilfe ist teils einkommens- und vermögensabhängig, teils unabhängig davon. Bei behinderten Menschen können als „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ ebenfalls Leistungen zum Bau oder Kauf, Umbau und zur Ausstattung oder Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung gewährt werden. Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig und beim Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen zu beantragen.

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