Seniorenwegweiser für den Wetteraukreis

56 Ab dem 01. Januar 2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Stand früher ein notwendiger Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft im Vordergrund, so definiert sich Pflege bedürftigkeit nun über das Maß an vorhandener Selbständigkeit der betroffenen Person. Personen können ergänzend Leistungen nach dem Sozial- gesetzbuch XII (SGB XII) für die Pflege beziehen, wenn das Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die entstehenden Pflegekosten zu decken. Ambulante Pflege Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung werden bei der Pflegekasse beantragt. Diese beauftragt eine/n Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Der/die Gutachter/in führt eine Untersuchung durch. Diese Untersuchung stellt fest, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei der Unter- suchung kann eine Vertrauensperson anwesend sein. Pflegebedürftigkeit bestimmt sich über fünf verschiedene Pflegegrade, für die Ihnen zu Hause ein Pflegegeld gezahlt werden kann. Pflegegrad 1: 125 Euro Pflegegrad 2: 316 Euro Pflegegrad 3: 545 Euro Pflegegrad 4: 728 Euro Pflegegrad 5: 901 Euro Die Pflegekasse bietet im häuslichen Bereich eine Vielzahl von weiteren Einzelhilfen an, die in Teilen miteinander kombinierbar sind und passgenau auf den individuellen Bedarf gewährt werden können. Nähere Beratungen sind durch die Pflegekasse oder den nächsten Pflegestützpunkt möglich. Vollstationäre Pflege Sollte eine ambulante Versorgung zu Hause nicht mehr möglich sein, so besteht die Möglichkeit auf eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim. In der Regel ist dieses aber nur bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 möglich. Ein Antrag auf Unterstützung bei stationärer Unterbringung kann vor Heimaufnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse mit einer Untersuchung, die nicht nur den Pflegegrad bestimmt, sondern auch die Notwendigkeit einer Heimaufnahme prüft. Bei Vorliegen vollstationärer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 besteht die Möglichkeit, einen monat- lichen Zuschuss zur Bestreitung der Pflegeheimkosten zu erhalten. Das Pflegegeld bei Versorgung in einem Pflegeheim staffelt sich wie folgt: Pflegegrad 2: 770 Euro Pflegegrad 3: 1.262 Euro Pflegegrad 4: 1.775 Euro Pflegegrad 5: 2.005 Euro Auch hier gilt: Durch die Vielzahl von zur Verfügung stehenden Einzelhilfen empfiehlt sich eine Beratung durch die Pflegekasse oder den nächsten Pflegestützpunkt.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=