Seniorenwegweiser Älter werden in Fürstenfeldbruck

Als potentielle Pflegebedürftige oder Angehörige be­ trifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzeslage, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversiche­ rung zu informieren. 1. Die Einstufung in einen Pflegegrad Lange war die Pflegeversicherung auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Dies hatte zur Folge, dass Demenz­ erkrankungen und psychische Beschwerden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaum berücksichtigt wurden. Dies wurde geändert. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden so­ wohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbstständig ein­ geschätzt werden, den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Es gibt fünf verschiedene Pflegegrade. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse be­ antragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflege­ versicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Haus­ besuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragsteller wird von einem Gutachter des Medi­ zinischen Dienstes der Pflegeversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Diese wird in folgenden Bereichen beurteilt: n Mobilität n kognitive und kommunikative Fähigkeiten n Verhaltensweisen und psychische Problemlagen n Selbstversorgung n Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen n Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zu­ ständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Es werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beein­ trächtigung entspricht dem Pflegegrad 1. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einord­ nung in den Pflegegrad 5. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragssteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. In den Pflegegrad 1 wurden seit 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen hatten, aber bereits eingeschränkt waren. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für an­ erkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass, wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungs- betrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 31 RATGEBER PFLEGE

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