Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

© Bill Ernest / Fotolia 9 4. Baurechtliche Verfahren Die LBO kennt nicht nur das Baugenehmigungsverfahren an, sondern sieht mit dem Kenntnisgabeverfahren (§ 51) und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 52) auch andere Verfahrensarten vor. Diese unterscheiden sich vom Baugenehmigungsverfahren dadurch, dass das Prüfungsprogramm der Baugenehmigungs- behörde hierbei reduziert ist. Dies verspricht einerseits eine Verfahrensbeschleunigung, bürdet dem Bauherrn anderer- seits aber auch mehr Verantwortung auf, da er deshalb nicht weniger Vorschriften einzuhalten hat. Vielmehr bedeutet das für den Bauherrn, dass er die Verantwortung für die Einhaltung all derjenigen Vorschriften trägt, die die Bauordnungsbehörde nicht mehr zu prüfen hat. Steht der Bauherr noch vor der Frage, ob sich sein Bauvorhaben nach dem Baurecht realisieren lässt, kann dieser einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57) einreichen. Hierbei lassen sich konkrete Einzelfragen zum Bauvorhaben klären, was beispielsweise vor dem Erwerb eines Grundstücks sinnvoll sein kann. Im Vergleich zu einer vollständigen Baugenehmigung hat der Bauvorbescheid den Vorteil, dass zumeist nur noch Einzel- fragen beantwortet werden müssen. Zusätzlich ist die Rück- meldung der Bauordnungsbehörde auf den Bauvorbescheid – anders als informelle schriftliche, mündliche oder per E-Mail erteilte Auskünfte – bindend und wird rechtskräftig. Gültig ist dieser drei Jahre. Er kann bei Bedarf und der rechtzeitigen Beantragung auch verlängert werden. Grundsätzlich gilt: Die gesetzlichen Anforderungen, die die Antragsunterlagen erfüllen müssen, sind in der Verfahrensver- ordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) geregelt. Die ge- nannten Unterlagen sind mindestens in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen. Unter Umständen kann die Bau- rechtsbehörde noch weitere Ausfertigungen nachfordern. Dies ist dann der Fall, wenn mehr als zwei weitere Behörden oder Abteilungen innerhalb der Stadtverwaltung angehört werden müssen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung. Wichtig für alle Verfahren ist es, dass vollständige und prüffähige Unterlagen eingereicht werden. So kann das Baugenehmigungsverfahren – insbesondere die Anhörung der Angrenzer und der zu beteiligenden Behörden – erst dann beginnen, sobald die Unterlagen vollständig vorliegen. Zur Vollständigkeit gehören auch etwaige Gutachten (z. B. Immissions- oder Hochwassergutachten), die zur Beurteilung der Zu­ lässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Auch begin- nen die Fristen, innerhalb derer über einen Bauantrag entschieden werden muss, erst ab diesem Zeitpunkt. Müssen Unterlagen nachgefordert werden, geht oftmals kostbare Zeit verloren.

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