Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

11 4.1 Das Baugenehmigungsverfahren Um eine bauliche Ablage zu errichten oder abzubrechen, ist ein Genehmigungsverfahren bei der Baurechtsbehörde erforderlich. Das Bauvorhaben kann erst dann begonnen werden, sobald die Baugenehmigung und die Baufreigabe – der sogenannte „Rote Punkt“ – erteilt wurden. Ausnahmen hiervon stellen sogenannte verfahrensfreie Vorhaben dar, wie sie im Anhang zu § 50 LBO aufgelistet werden. Folgende Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung bei einem regulären Baugenehmigungsverfahren eingereicht werden: › › Abstandsflächenplan imMaßstab 1:500 › › aktueller Lageplan – schriftlicher Teil (Vordruck) aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil imMaßstab 1:500 (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) › › Antrag auf Baugenehmigung (Vordruck) › › Baubeschreibung (Vordruck) › › Bauleitererklärung (Vordruck) › › Bauzeichnungen imMaßstab 1:100 – Grundrisse, Ansichten, Schnitte › › eventuell Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck) › › eventuell ein rechnerischer Stellplatznachweis für KFZ und Fahrräder › › statistischer Erhebungsbogen Nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Bauordnungsbe- hörde, prüft diese innerhalb von zehn Tagen, ob der Antrag voll- ständig ist. Nur wenn dies der Fall ist, beginnt das Baugenehmi- gungsverfahren. Hierbei bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn die Vollständigkeit und teilt ihm den voraussichtlichen Entscheidungstermin mit. Darüber hinaus werden die Angren- zer, sonstige Nachbarn und die zu beteiligenden Fachbehörden oder Abteilungen innerhalb der Stadtverwaltung angehört. Die Nachbarn haben ab der Zustellung der Benachrichtigung vier Wochen Zeit, um die Unterlagen einzusehen und Ein- wendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Nicht angehört werden die Angrenzer, die bereits imVorfeld schriftlich auf dem Antragsformular ihr Einverständnis mit demVorhaben erklärt haben. Sind die Unterlagen für das Baugenehmigungsverfahren unvoll- ständig, fordert die Bauordnungsbehörde die Unterlagen nach. Eingeleitet wird das Verfahren sobald die fehlenden Unterlagen eingereicht wurden. Erst dann beginnen auch die Fristen. Bei der Ermittlung des Entscheidungstermins werden die vom Gesetz vorgegebenen Bearbeitungszeiträume für die anzu- hörenden Fachbehörden sowie für die Bauordnungsbehörde selbst berücksichtigt. Die Anhörung einer Fachbehörde erfolgt durch Übersendung eines Plansatzes. Jede Fachbehörde hat für die Bearbeitung zunächst einen Monat Zeit, jedoch besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Hieraus ergibt sich, dass das Genehmigungsverfahren umso länger dauert, je mehr Behörden anzuhören sind und je weniger Plansätze eingereicht werden. › › Jede anzuhörende Behörde bedarf einer Bearbeitungs- zeit von einem Monat. › › Sind nur zwei Fachbehörden anzuhören, wird hierfür insgesamt einen Monat angesetzt. › › Sind mehr als zwei Behörden anzuhören, verlängert sich die Frist um jeweils einen Monat. › › Bedarf eine Fachbehörde weiterer Unterlagen, werden diese durch die Bauordnungsbehörde beim Bauherren nachgefordert. Nach der Übersendung dieser hat die jeweilige Fachbehörde erneut einen Monat Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. › › Sobald alle Stellungnahmen vorliegen, muss die Bauordnungsbehörde innerhalb von zwei Monaten über den Antrag entscheiden. Kommt die Baugenehmigungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung nicht erteilt werden kann, nimmt sie Kontakt mit dem Bauherrn auf und teilt ihm die Gründe für die Ablehnung mit. Dieser kann das Vorhaben daraufhin entspre- chend abändern und hierdurch dessen Genehmigungsfähigkeit herbeiführen. Möglich ist dies beispielsweise dann, wenn das Vorhaben sich nicht in die Umgebungsbebauung einfügt und deshalb bauplanungsrechtlich abgelehnt werden musste. Können die Gründe, weshalb ein Bauvorhaben abgelehnt wurde, jedoch nicht behoben werden, kann der Bauherr seinen Antrag zurücknehmen. Dies hat den Vorteil, dass die Behörde keinen formellen Bescheid erlassen muss und dadurch die Kosten für das Verfahren geringer ausfallen. Allerdings verfügt der Bauherr in diesem Fall über keinen ablehnenden Bescheid, gegen den er Rechtsmittel einlegen kann. ©  Jörg Schumacher

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