Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

12 4.2 Das Kenntnisgabeverfahren Wird das Baugesuch als Kenntnisgabeverfahren eingereicht, entfällt der förmliche behördliche Bescheid. Hierbei prüft die Bauordnungsbehörde nur die Vollständigkeit und keine Inhalte. Durchgeführt werden kann das Verfahren bei der Errichtung von › › Wohngebäuden, › › sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (ausgenommen Gaststätten), › › sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und › › Nebengebäuden sowie Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach Nummer 1 bis 3. Nicht im Kenntnisgabeverfahren eingereicht werden dürfen Vor- haben für Sonderbauten, zu denen beispielsweise Hochhäuser, Pflegeheime, Schulen, Versammlungsstätten und Kranken­ häuser gehören. Außerdem kommt das Kenntnisgabeverfahren beim Abbruch von allen Anlagen und Einrichtungen zur An­ wendung, die nicht ohnehin verfahrensfrei sind. © Jörg Schumacher Folgende Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung bei einem Kenntnisgabeverfahren eingereicht werden: › › Abstandsflächenplan imMaßstab 1:500 › › aktueller Lageplan – schriftlicher Teil (Vordruck) › › aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil imMaßstab 1:500 (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) › › Angabe der voraussichtlichen Baukosten › › Antrag (Vordruck) › › Baubeschreibung (Vordruck) › › Bauleitererklärung (Vordruck) › › Bauzeichnungen imMaßstab 1:100 – Grundrisse, Ansich- ten, Schnitte › › Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (Vordruck) › › eventuell Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck) › › statistischer Erhebungsbogen ➔ ➔ ➔ ➔ ➔ ➔ ➔ ➔ ➔ Antragseingang Vorprüfung* Eingangsbesprechung *) Prüfung auf Vollständigkeit Vollständigkeitsmitteilung Unvollständigkeitsmitteilung Anhörungen ERTEILUNG DER BAUGENEHMIGUNG Unterlagennachforderung Änderung der Antragsunterlagen ENDE DES VERFAHRENS Widerspruch Abhilfeprüfung ABGABE AN REGIERUNGSPRÄSIDIUM Rückweisung der Einwände Abhilfeentscheidung Einwand- & Recht- mäßigkeitsprüfung ABLEHNUNG DER BAUGENEHMIGUNG

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