Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

19 Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis ist auch Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen zur Sanierung denkmalgeschützter Gebäude steuerlich berück- sichtigt werden können. Weiter besteht die Möglichkeit, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Dieser ist bis zum 1. Oktober des Vorjahres, in dem das Projekt in das Förderprogramm aufgenommen werden soll, schriftlich an das Landesamt für Denkmalpflege zu richten. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Eigentümer eines Kultur­ denkmals verpflichtet, sein Denkmal im Rahmen des Zumut­ baren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Alle am Gebäude geplanten Maßnahmen sind genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für Maßnahmen, die sonst nach § 50 LBO ohne Genehmi- gung erlaubt sind. Entwässerung Generell gilt Anschluss- und Benutzungszwang. Der Bauherr ist dazu berechtigt und verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzubinden, diese zu nutzen und das Abwasser der Stadt zu überlassen. Unbelastetes Nieder- schlagswasser hingegen fällt nicht unter die Anschlusspflicht. Dieses ist entweder durch Versickerung auf dem Grundstück oder durch ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer abzuleiten. Bauliche Anlagen dürfen erst dann errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Nieder- schlagwassers dauerhaft gesichert ist. Die Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation besteht. Weitere Regelungen hier- zu sind im §§ 55 und 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 46 des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG BW) zu finden. Werden Grundstücksentwässerungsanlagen hergestellt, geändert oder neu angeschlossen, ist ein gesondertes Ent­ wässerungsgesuch einzureichen. Erneuerbare Energien Erneuerbare Energien bei Bestandsgebäuden Wird in einem bereits bestehenden Gebäude der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht oder erst- mals eine zentrale Heizanlage eingebaut, sind die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württem- berg (EWärmeG BW) zu beachten. Dieses bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2009 bestehenden Gebäude mit einer Mindestfläche von 50 m². Demnach müssen mindestens 15 Pro- zent (bei Anlagen, die vor dem 30. Juni 2015 erneuert wurden: 10 Prozent) des gesamten Wärmeenergiebedarfs durch › › erneuerbare Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, Biomasse) abgedeckt oder › › sogenannte Ersatzmaßnahmen (z. B. Maßnahmen des bau- lichen Wärmeschutzes, Photovoltaikanlage, hocheffiziente Kraft-Wärmekopplung, Anschluss an ein Wärmenetz) ergriffen werden. Der Eigentümer muss innerhalb von 15 Monaten, nachdem er die neue Heizungsanlage in Betrieb genommen hat, bei der Unteren Baurechtsbehörde den Nachweis vorlegen, dass er die Anforde- rungen des EWärmeG BW erfüllt. Die vorzulegende Bestätigung muss von einer sachkundigen Person, wie dem Brennstoffliefe- ranten oder demWärmenetzbetreiber, verfasst sein. Sachkundig sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen be- rechtigt sind sowie Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagen- technischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens. Formulare für die Nachweisführung sowie weitere Informationen erhältlich unter: › › https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/ neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare- waerme-gesetz-2008/ › › https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/ neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare- waerme-gesetz-2015/nachweise/ ANZ_190x65mm_4c_Jubiläum_totallokal.indd 1 30.04.19 16:12

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=