Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

18 Stellplatzbaulast Bei einer sogenannten Stellplatzbaulast verpflichtet sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks, die betreffende Fläche zukünftig für die Stellplätze, für die auf dem Vorhaben- grundstück kein Platz ist, zur Verfügung zu stellen. Vereinigungsbaulast Hierbei werden mehrere Grundstücke zu einem Baugrund- stück zusammengefasst. Eine reale Grenzveränderung wird nicht vorgenommen. Überfahrtsbaulast Eine Überfahrtsbaulast gewährt dem Bauherren die Zufahrt über einen bestimmten Teil des Nachbargrundstücks und sichert damit die verkehrliche Erschließung. Da eine Baulast die Bebaubarkeit des dienenden Grundstücks einschränkt, ist es ratsam im Vorfeld zu einem Grundstücks­ erwerb bei der Baurechtsbehörde die Auskunft einzuholen, ob das Grundstück mit einer Baulast belastet ist. Ebenfalls kann die Baurechtsbehörde bei Bedarf eine Baulast löschen insofern kein öffentliches Interesse mehr an ihr besteht. Weiter ist zu beachten, dass die Baulast nur eine Verpflich- tung gegenüber der Behörde, nicht aber gegenüber dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks darstellt. Es emp- fiehlt sich daher, neben der Baulast noch eine privatrechtliche Sicherung, beispielsweise durch eine Grunddienstbarkeit, abzuschließen. Diese Absicherung kann sinnvoll sein, um Ansprüche auch gegenüber dem Baulastgeber durchsetzen zu können. Brandschutz Um für die Sicherheit von Bewohnern und Anliegern zu sorgen, müssen bereits bei der Planung eines Wohngebäudes vor­ beugende Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. In § 15 LBO sind die wichtigsten brandschutzbezogenen Schutzziele des öffentlichen Baurechts definiert, wie › › der Entstehung eines Brandes vorzubeugen, › › der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen, › › die Rettung von Mensch und Tier zu ermöglichen sowie › › wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. So muss beispielsweise jede Nutzungseinheit jedes Geschosses zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Das sind in der Regel die Treppe sowie ein Fenster, an dem die Feuer- wehr im Brandfall eine Leiter aufstellen kann. Details, wie die Beschaffenheit der Treppe, die Größen dieses Fensters oder der Stellflächen für die tragbaren Leitern der Feuerwehr sind in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) und der Verwaltungsvorschrift Feuerwehrflächen konkretisiert. Werden die Vorschriften des Brandschutzes nicht eingehalten, kann dies eine Nutzungsuntersagung zur Folge haben. Denkmalschutz Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflich- tet, diese Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln, um damit mögliche Schäden am Gebäude zu vermeiden. Sobald bauliche Maßnahmen in oder an einem denkmal- geschützten Gebäude durchgeführt werden sollen, ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis einzuholen. Diese ist gebührenfrei. Der Antrag mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen ist bei der Bau- ordnungsabteilung der Stadtverwaltung Gaggenau als untere Denkmalschutzbehörde einzureichen. Erst sobald diese die Baumaßnahme genehmigt beziehungsweise erlaubt, kann der Bauherr mit dem Vorhaben beginnen. © Jörg Schumacher

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