Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

© Marina Lohrbach/ Fotolia 21 Erneuerbare Energien bei Neubauten Für den Bau eines neuen Gebäudes sind die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes des Bundes (EEWärmeG) zu beachten. Gültig ist dies für alle Neubauten, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt beziehungsweise zur Kenntnis gegeben werden sowie eine Nutzungsfläche von mindestens 50 m² vorweisen. Demnach muss die Wärmeversorgung zu einem bestimmten Prozentanteil (je nach gewählter Techno- logie) durch erneuerbare Energien (z. B. Geothermie, Umwelt­ wärme, solare Strahlungsenergie, Biomasse) gedeckt werden oder es ist eine sogenannte Ersatzmaßnahme zu realisieren. Der Eigentümer muss innerhalb von drei Monaten nach dem Jahr der Inbetriebnahme bei der Unteren Baurechtsbehörde den Nachweis vorlegen, dass er die Vorgaben durch geeignete Maßnahmen erfüllt hat. Die Eignung der Maßnahmen sind durch einen Sachkundigen zu bestätigen. Sachkundig sind die Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berech- tigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagen­ technischen Gewerbes. Mustervordrucke finden sich auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter: › › https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/ne u- bau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-energien- waermegesetz-bund/ Erschließung Ein Grundstück kann nur bebaut werden, wenn seine Er­ schließung gesichert ist. Hierzu gehört, dass die Zufahrt vom öffentlichen Straßennetz zum Baugrundstück, die Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser und die Entsorgung (wie Abwasser, Abfall) dauerhaft gesichert ist. Die Herstellung der hierfür erforderlichen Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Stadt, die dafür von den Grundstückseigentümern den sogenannten Erschließungsbeitrag erheben muss. Der einzelne Grundstückeigentümer hat jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Herstellung von Erschließungsanlangen. Ist das Grundstück beispielsweise nur über ein anderes Grundstück mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden, kann die Erschließung durch eine sogenannte Baulast gesichert werden. Gebäudeklassen Die Gebäudeklasse spielt für die Prüfung des Vorhabens sowie für die weitere Planung eine große Rolle. Kriterien für die Ein- teilung der fünf Gebäudeklassen sind die Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten sowie die Höhe des Gebäudes. › › GK1: Ein- und Zweifamilienhäuser, freistehende Gebäude einschließlich freistehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude, max. zwei Nutzungseinheiten, max. 7 Meter Höhe, max. 400 Quadratmeter Nutzfläche › › GK2: Doppelhaus/Reihenhaus, allgemeine (nicht frei- stehende) Gebäude, max. zwei Nutzungseinheiten, max. 7 Meter Höhe, max. 400 m² Nutzfläche › › GK3: Mehrfamilienhaus und sonstige Gebäude, max. 7 Meter Höhe › › GK4: Wohngebäude, max. 13 Meter Höhe, max. 400 Quadrat­ meter Nutzfläche je Nutzungseinheit › › GK5: Tiefgarage und Bürogebäude, sonstige Gebäude ein- schließlich unterirdischer Gebäude (ab 22 Meter Hochhaus) Gewässerrandstreifen Gewässerrandstreifen dienen insbesondere dem Erhalt der öko- logischen Funktion des Gewässers. Deshalb ist die Errichtung von baulichen Anlagen in diesem Bereich grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur in sehr engen Fällen möglich. Im Innenbereich ist mit baulichen Anlagen zum Gewässer ein Abstand von mindestens 5 Meter einzuhalten, im Außenbereich sind es mindestens 10 Meter.

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