Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

22 Gewerbeanmeldung / -ummeldung Wird auf einem Grundstück ein Gewerbe ausgeübt, ist dieses nicht nur beim Gewerbeamt anzumelden, sondern es ist ebenfalls zu prüfen, ob das Gewerbe auf dem Grundstück baurechtlich betrieben werden darf. Abhängig von der bisher genehmigten Nutzung ist gegebenenfalls eine Genehmigung zur Nutzungsänderung erforderlich. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden sollen. Ist eine Genehmigung erforderlich, darf mit der gewerblichen Nutzung nicht vor deren Erteilung begonnen werden. Grenzbebauung Bauliche Anlagen müssen grundsätzlich einen Grenzabstand von mindestens 2,50 Meter aufweisen. Sogenannte privilegierte Vorhaben können allerdings auch mit einem Abstand von min- destens 0,50 Meter oder auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Grenze zu einem Nachbargrundstück darf nicht mehr als 9 Meter bebaut werden, die zu allen Nachbargrund­ stücken insgesamt nicht mehr als 15 Meter . Hochwasser In Bereichen, die als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind, ist das Bauen nur unter engen Voraussetzungen möglich. Beispielsweise muss für die potenziell überschwemmbare Bebauungsfläche ein entsprechend großes Rückhaltevolumen geschaffen werden. Ist dies nicht möglich, weil das gesamte Grundstück zum Beispiel im Überschwemmungsgebiet liegt, besteht die Möglichkeit, das erforderliche Rückhaltevolumen aus dem Hochwasserregister der Stadt zu erwerben. Ob das Grundstück bebaubar ist, obwohl es in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, wird durch ein Hochwasser- gutachten ermittelt. Die Kosten für die Erstellung dieses Gut­ achtens hat der Bauherr zu tragen. Die Überschwemmungsgebiete sind in sogenannten Hochwassergefahrenkarten dargestellt Gewässer erster Ordnung, wie die Murg, können auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eingesehen werden: › › https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/ hochwassergefahrenkarten. Die Hochwassergefahrenkarten für Überschwem- mungsgebiete, die aus sogenannten Gewässern zweiter Ordnung resultieren (z. B. in Sulzbach, Michelbach), liegen bei der Stadtverwaltung Gaggenau vor und können eingesehen werden. Da die Bebaubarkeit eines Grundstücks eingeschränkt ist, wenn sich dieses in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet, empfiehlt es sich, vor dem Erwerb eine Bauvoranfrage zu stellen. In diesemVerfahren kann abgeklärt werden, ob das vom Bauherren gewünschte Vorhaben auf dem Grundstück überhaupt realisiert werden kann. Nachbarbeteiligung im baurechtlichen Verfahren Nachdem die Bauvorlagen vollständig eingereicht wurden, benachrichtigt die Baurechtsbehörde alle an das Baugrundstück angrenzenden Anlieger sowie sonstige Nachbarn, die durch das Vorhaben betroffen sein können, schriftlich über das Bauvor­ haben. Daraufhin haben diese vier Wochen Zeit, um Einwen- dungen zu erheben. Hierfür haben sie auch die Möglichkeit in die Antragsunterlagen Einsicht zu nehmen, insofern dadurch keine Persönlichkeitsrechte des Bauherrn verletzt werden. Bringen Nachbarn ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben nicht innerhalb dieser Frist vor, gibt es keine Möglichkeit mehr dagegen Widerspruch zu erheben. Jedoch führt nicht jeder Einwand eines Nachbarn gegen das Vorhaben dazu, dass das Vorhaben geändert werden muss oder sogar die Genehmigung ausbleibt. Nur Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Rechte des Nachbarn schützen, können berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem › › die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, › › die Einhaltung der max. Grenzbebauung von 9 Meter zu einer Grundstücksgrenze, › › die Standsicherheit, › › der Brandschutz, › › der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplangebiet und › › das Gebot der Rücksichtnahme. Wird trotz der Einwände eines Anwohners eine Baugenehmigung erteilt, wird der Anwohner darüber ebenfalls in Kenntnis gesetzt. Daraufhin muss dieser Widerspruch einlegen. Ist dieser erfolglos, kann Klage erhoben werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebendeWirkung. Dies bedeutet, dass der Bauherr trotz des Widerspruchs oder der Klageerhebung des Nachbarn mit dem Bau beginnen kann. Allerdings wird die Baugenehmigung auch nicht rechtskräftig. Beginnt der Bauherr trotzdemmit dem Bau, tut er dies auf eigenes Risiko. Wenn das Regierungspräsidium oder das Gericht die Genehmigung aufhebt, muss der Bauherr das, was er bisher gebaut hat, unter Umständen wieder abreißen. Er kann also nicht durch den Beginn des Baus oder sogar dessen Fertigstellung für vollendete Tatsachen sorgen. Sind Angrenzer und Anwohner mit dem Bauvorhaben ein- verstanden, können sie ihre Zustimmung bereits imVorfeld erteilen. Hierfür sieht das Bauantragsformular einen eigenen Abschnitt vor, der unterzeichnet werden kann. Im besten Falle führt die Nachbarbeteiligung dazu, dass die Genehmigung schneller erteilt werden kann. Privater Spielplatz bei Geschosswohnungsbau Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils über mindestens zwei Aufenthaltsräume verfügen, ist auf dem Baugrundstück ein ausreichend großer Spielplatz für Klein­ kinder anzulegen oder zumindest eine Fläche dafür vorzusehen. Diese muss freigehalten werden, um sie bei Bedarf als Spiel- platz zu gestalten. Alternativ kann ein solcher Spielplatz auch

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