Bauinformationsbroschüre der Stadt Gaggenau

23 auf einem geeigneten Grundstück in der unmittelbaren Nähe errichtet werden, insofern die Nutzung dauerhaft öffentlich- rechtlich gesichert wird. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmen sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Näheres regelt die LBOAVO. Sofern die Stadt zustimmt, kann auf einen privaten Spielplatz verzichtet werden, wenn stattdessen ein Geldbetrag an die Stadt geleistet wird. Dieser Geldbetrag muss von der Stadt nachweislich für die Errichtung oder den Ausbau eines nahe­ gelegenen kommunalen Kinderspielplatzes verwendet werden. Ist eine Wohnungsart geplant, bei der dauerhaft kein Klein- kinderspielplatz benötigt wird, entfällt diese Regelung. Dies ist beispielsweise bei Seniorenwohnheimen der Fall. Rücksichtnahmegebot Das Rücksichtnahmegebot soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Bauherrn und den Eigentümern der Grundstücke in der Umgebung des Bauvorhabens sicherstellen. Es verlangt eine Abwägung der Belange aller betroffenen Personen. Fällt diese Abwägung zugunsten der Nachbarn aus, kann das ursprünglich geplante Bauvorhaben so nicht ge­ nehmigt werden. Die Rechtsprechung bejaht einen Verstoß gegen das Rücksicht- nahmegebot nur in sehr wenigen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn das Bauvorhaben für die Nachbarn eine nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung darstellt. Dies gilt nur dann, wenn das Vorhaben eine nahezu erdrückende Wirkung hat. Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist beispielsweise, wenn durch ein Bauvorhaben die freie Aussicht des Nachbarn eingeschränkt wird oder aus den Fenstern das Grundstück der Nachbarn einsehbar ist. Schornsteinfeger Mängel an einer Feuerungsanlage müssen innerhalb der vom Bezirksschornsteinfeger gesetzten Frist durch den Eigentümer behoben werden und sind von diesem als erledigt mitzuteilen. Geschieht dies nicht, meldet das der Schornsteinfeger an die Bauordnungsbehörde, die dann eine Verfügung erlässt (z. B. Nutzungsuntersagung, Behebung des Mangels innerhalb einer bestimmten Frist) und diese gegebenenfalls mit Zwangs- mitteln (z. B. Zwangsgeld, Ersatzvornahme) durchsetzt. Stellplätze für KFZ und Fahrräder Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stell- plätze in ausreichender Zahl herzustellen. Wann ein Stellplatz geeignet ist und wie viele errichtet werden müssen, regelt § 37 LBO, die Garagenverordnung (GaVO) sowie die Verwal- tungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze). Gemäß § 37 Abs. 1 LBO ist je Wohneinheit ein Stellplatz herzustellen. Für eine gewerbliche Nutzung hängt die Bemessung der erforderlichen Zahl der Stellplätze von der Art des Gewerbes ab. Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Gebäude mit Wohnungen, so sind ein KFZ-Stellplatz und zwei Fahrrad-Stellplätze pro Wohnung erforderlich. Grundsätzlich muss ein Stellplatz die Mindestmaße von 2,30 Meter x 5 Meter aufweisen. Diese Maße können sich aller- dings abhängig von der Anordnung mehrerer Stellplätze, des Anfahrtswinkels und der Lage des Stellplatzes in einer Garage oder im Freien ändern. Abweichende Regelungen können sich aus dem Bebauungsplan oder aus einer durch die Stadt erlassenen Stellplatzsatzung ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen bestimmt die LBO abweichende Regelungen. Tierhaltung Um Kleintiere auf dem Grundstück zu halten, müssen einige Vorgaben beachtet werden. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab: › › Handelt es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet? › › Liegt das Grundstück im unbeplanten Innenbereich? Wenn ja: Lassen sich die baulichen Anlagen, die der Tierhaltung dienen, in die Umgebungsbebauung einfügen? › › Oder liegt das Grundstück im Außenbereich? Vor der Anschaffung der Tiere und der Errichtung von baulichen Anlagen sollte die Haltung mit der Bauordnungsbehörde ab­ geklärt werden. Ebenfalls ist es ratsam, vorab das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Waldabstand Nach § 4 Abs. 3 LBO ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zwischen einemWald und der geplanten baulichen Anlage einzuhalten. Der Abstand zumWald schützt nicht nur den Wald vor möglichen Brandgefahren, sondern auch das Gebäude vor möglichen Gefahren, die vomWald ausgehen. Für die Bestim- mung des Abstands zumWald sind ausschließlich die jeweiligen Verhältnisse vor Ort entscheidend. Abweichende Abstands­ regelungen können zudem im Bebauungsplan festgesetzt sein. ©  Andrea Fabry

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