Älter werden im Landkreis Gifhorn

38 Finanzielle Hilfen Sonderbedarfe übernommen. In welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und seines Ehegatten abhängig. Bei dieser Leistung wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Personen die bewilligten Leistungen erstatten können. Informationen zu den Sozialhilfeleistungen können eingeholt werden bei: Landkreis Gifhorn Leistungen zum Lebensunterhalt Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn Sprechzeiten: Mo bis Fr 08.30 – 12.00 Uhr Di 14.00 – 16.00 Uhr Do 14.00 – 17.00 Uhr  05371 82-0  05371 82-539 www.gifhorn.de KRIEGSOPFERFÜRSORGE Wer durch die Ausübung einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Auch Hinterbliebene, Opfer von Gewalttaten und Wehrdienstbeschädigte können Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Für die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden die jeweilige Anerkennung durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) und die festgestellte Bedürftigkeit vorausgesetzt. Informationen zu den möglichen Leistungen sowie Antragsformulare erhalten Sie bei: Landkreis Gifhorn Kriegsopferfürsorge Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn Sprechzeiten: Mo bis Fr 08.30 – 12.00 Uhr Di 14.00 – 16.00 Uhr Do 14.00 – 17.00 Uhr Termine nur nach Vereinbarung  05371 82-487  05371 82-92570 www.gifhorn.de LANDESBLINDENGELD / BLINDENHILFE Um durch Blindheit bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, können alle blinden Menschen in Niedersachsen ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld beantragen. Voraussetzung dafür ist die Feststellung des Merkzeichens „BI” durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt). Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch werden prozentual auf das Landesblindengeld angerechnet. Bei einem Heimaufenthalt verringert sich der Leistungsbetrag. Über das Landesblindengeld hinaus kann ein Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestehen. Finanzielle HilFen

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