Älter werden im Landkreis Gifhorn

© lev dolgachov / Fotolia © Colourbox.de Entlastungsbetrag Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Bis zu einem Betrag von monatlich 125,– Euro können Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege sowie anerkannte Angebote der Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden. Wer seinen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den dafür nicht genutzten Betrag (maximal jedoch 40 Prozent der gesamten Pflegesachleistungen) für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Das Geld für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab. VEREINBARKEIT VON PFLEGE UND BERUF Pflegende Angehörige haben zunehmend das Problem, bei eigener Berufstätigkeit die Pflegesituation zu organisieren und Pflege und berufliche Tätigkeiten miteinander zu vereinbaren. Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um kurzfristig auf akute Veränderungen in der Pflegesituation zu reagieren und die Pflege naher Angehöriger zu organisieren oder zu übernehmen. Zunächst haben alle Angehörigen, die im Berufsleben stehen, das Recht, sich bis zu zehn Tage mit ärztlicher Bescheinigung von der Arbeit befreien zu lassen, um die Pflegesituation zu organisieren. In dieser Zeit wird als Lohnersatzleistung ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Dieser Anspruch besteht für jeden Pflegebedürftigen nur einmal. Ferner gibt es die Möglichkeit, sich vom Arbeitgeber im Rahmen der Pflegezeit für längstens sechs Monate ganz oder teilweise unbezahlt 64 Pflege Pflege

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