Göppinger Friedhöfe Ratgeber für den Trauerfall

Art und dem Ort der Bestattung richtet sich zunächst nach dem Wil- len des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Äußerungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Ange- hörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten oder des Partners ei- ner eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem aller Verwandten. Hin- terlässt der Verstorbene keinen Ehegatten oder Lebenspartner, so geht der Wille der volljährigen Kinder, der Eltern, der Großeltern, der voll- jährigen Geschwister und Enkelkinder dem der übrigen Verwandten vor. Grundsätzlich wird ein Verstorbener in seiner letzten Wohnsitzgemeinde bestattet oder dort, wo bereits eine Wahlgrabstätte zur Verfügung steht. Bestattungsort 11

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