Seniorenwegweiser für die Große Kreisstadt Görlitz

43 Demenz und Geldbörsen. In Schlüsseletuis sollten Sie allerdings besser die Adresse weglassen. Und wenn es schon nicht zurückgebracht wird, findet sich auch im Fundbüro manches wieder. Hilfen für Betroffene und Angehörige Betroffene sollten sich in der Anfangsphase der Erkran- kung einer Selbsthilfegruppe anschließen. Dadurch wird einerseits das Verständnis für die eigene Erkrankung geweckt, andererseits können dabei aber auch Strate- gien von anderen Betroffenen zur Alltagsbewältigung mit nach Hause genommen werden. Zudem gibt es Hilfsangebote seitens der Sozialhilfeträger und der Krankenkassen. Diese bieten in erster Linie Anlaufstellen für Betroffene und deren Angehörigen an. Unterstützung und Hilfen für Betroffene und Angehörige Beratungsdienst des Landkreises Görlitz – Sozialpsychiatrischer Dienst (Görlitz) Landkreis Görlitz Gesundheitsamt Reichertstraße 112, 02826 Görlitz Tel.: 03581 6632711 Anonyme Beratung am Demenztelefon Tel.: 035891 38293 Selbsthilfegruppe für pflegende Angehörige von an Demenz erkrankten Menschen (Kreis Görlitz) Treffpunkt: Volkssolidarität Görlitz/Zittau e. V. Pomologische Gartenstraße 10, 02826 Görlitz Ansprechpartner: Herr Günter Püschel Tel.: 035826 60433 Mehrgenerationenhaus Görlitz Landheimstraße 8, 02827 Görlitz Ansprechpartnerinnen: Frau Nitschke, Frau Berndt Tel.: 03581 761292 Familienbüro Görlitz Demianiplatz 7, 02826 Görlitz Tel.: 03581 8787333 E-Mail: post@familienbuero-goerlitz.de Geriatrie-Netzwerk Ostsachsen am Städtischen Klinikum Görlitz gGmbH Girbigsdorfer Straße 1-3, 02828 Görlitz Tel.: 03581 373474 oder 373574 E-Mail: haymerle.juliane@klinikum-goerlitz.de od er horcickova.jana@klinikum-goerlitz.de Rechtliche Vorschriften Im Rahmen der Demenzerkrankung, aber auch bei anderen Krankheitsbildern gibt es zahlreiche gesetz- liche Regelungen, die es zu beachten gilt. Weil De- menzkranke mit fortlaufendem Prozess der Krankheit ihre Geschäftsfähigkeit verlieren, sind abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr gültig. Zudem kann im Falle der medizinisch notwendigen Gabe von Medika- menten die Einwilligungsfähigkeit des Demenzkranken eingeschränkt sein, sodass die Einwilligung durch einen gesetzlichen Betreuer notwendig wird. Alternativ kann dies auch ein Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Ange- höriger) sein. Demenzkranke dürfen zudem nicht als Führer eines Automobils unterwegs sein. Zu Beginn einer Demenzerkrankung sollten die Betroffenen daher einer Person ihres Vertrauens eine Vollmacht geben. Die

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