Familienbroschüre der Stadt Grevesmühlen

12 III. Vereinbarkeit von Familie und Beruf 1. Rechtsansprüche bei Erkrankung des Kindes a) Krankengeld Kind Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind in der Regel die Eltern gefordert. Sind diese berufstätig, stellt sich oft die Frage, ob und unter welchen finanziellen Bedingungen diese zur Betreuung und Pflege ihrer Kinder von der Arbeit fernbleiben können. Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Krankenversicherung von seinem Recht auf Freistellung Gebrauch, so entfällt die Vergütung durch den Arbeitgeber. Stattdessen tritt ein Kinderkrankengeld an die Stelle der Vergütung. Das setzt aber voraus, dass das erkrankte Kind bei den gesetzlich versicherten Eltern mitversichert ist, mit ihnen in einem Haushalt lebt, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ein privat versicherter Arbeitnehmer kann sich nur unentgeltlich, entsprechend der Dauer des Anspruchs von gesetzlich Versicherten auf Krankengeld freinehmen (§ 45 Abs. 3 und 5 SGB V). Das Wichtigste in Kürze: ■■ Sie erhalten von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Kinderkrankengeld, falls Ihr Sohn oder Ihre Tochter krank ist, betreut werden muss und Sie deswegen nicht zur Arbeit gehen können. ■■ Wie viel Geld die Kasse pro Arbeitstag zahlt, richtet sich nach Ihrem Einkommen. Es ist aber deutlich weniger als Ihr reguläres Gehalt. ■■ In jedem Kalenderjahr und für jedes Kind bekommen Sie für höchstens zehn Arbeitstage Krankengeld. Wenn Sie mehr als zwei Kinder haben, sind es höchstens 25 Tage pro Jahr. Alleinerziehende haben Anrecht auf doppelt so viele Tage ■■ Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. 2. Individuelle Arbeitszeit- und Arbeitsorganisationsmodelle Was bedeutet das? Die „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ wird mittlerweile auch in Deutschland als wichtiges gesamtgesellschaftliches Thema angesehen. Nur Mutterschutz zu gewährleisten, genügt nicht mehr. Auch die Unternehmen haben längst erkannt, dass sie mehr tun müssen, um ihren Beschäftigten das Miteinander von Beruf und Familie zu erleichtern – allein schon, um im Wettbewerb um hoch qualifizierte oder besonders talentierte Arbeitskräfte mithalten zu können – denn gerade die heutige Generation interessiert sich bei Vertragsverhandlungen längst nicht mehr nur für das Einkommen, sondern auch dafür, was ein möglicher Arbeit­ geber in Sachen „Work-Life-Balance“ zu bieten hat. Väter und Mütter in nicht-selbstständigen Arbeitsverhält­ nissen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Sie soll Freiräume schaffen für die Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Während dieser Zeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeits­ verhältnisses, danach ist der zurückkehrende Elternteil wieder gemäß den Bedingungen seines Arbeitsvertrages zu beschäftigen. Die Eltern können gleichzeitig die drei Jahre in Anspruch nehmen, es ist aber auch möglich, zwölf Monate davon auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Auch Varianten, die Teilzeitarbeit oder eine Verringerung der zu leistenden Wochenstunden vorsehen, sind denkbar und gesetzlich im Teilzeitgesetz verankert.

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