Familienbroschüre der Stadt Grevesmühlen

7 I. Eltern werden Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine wichtige Voraus­ setzung, wenn nicht verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten und sollte daher möglichst schon vor der Geburt des Kindes beurkundet sein. b) Gemeinsame elterliche Sorge Eltern sind nicht nur moralisch, sondern auch gesetzlich verpflichtet, für ihre Kinder zu sorgen – und „über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“. So ist es in Artikel 6 des Grundgesetzes festgelegt. Weitere Einzelheiten der elterlichen Sorge regelt das Familienrecht, etwa die Frage, wie mit nicht verheirateten Eltern zu verfahren ist, damit das Sorgerecht geklärt ist. Informationen zu diesem komplexen Thema finden Sie hier: Landkreis Nordwestmecklenburg Beurkundungen Rostocker Straße 76, 23970 Wismar Telefon: 3841 3040-5121 / 123 / 124 / 125 / 133 Fax: 3841 3040-5199 c) Mutterschutz Zum Schutz der werdenden und stillenden Mutter vor Gefahren, Überforderung und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber entsprechende Bestim­ mungen erlassen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem: ■■ der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, ■■ ein besonderer Schutz vor Kündigung, ■■ ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie ■■ die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots. d) Mutterschaftsgeld Schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, studieren oder arbeitslos gemeldet sind, befinden sich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung im Mutter­ schutz. Für Mütter nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist von acht Wochen nach der Geburt auf zwölf Wochen. Die Schutzfrist wird auch dann auf zwölf Wochen verlängert, wenn bei dem Kind eine Behinderung ärztlich fest­ gestellt wird. Während dieser Schutzfrist haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. e) Kindergeld Dieses Geld wird für alle minderjährigen Kinder gezahlt, einkom­ mensunabhängig und nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Seit 2019 gibt es für das erste und zweite Kind 204 Euro Kindergeld im Monat, und für jedes weitere Kind 235 Euro. Wenn das Kind 18 wird, kann das Kindergeld erneut beantragt werden. Der Anspruch verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich ein Kind solange in einer Berufsausbildung befindet oder studiert. Die Familienkasse verlangt bei Antragstellung die Steueridentifi­ kationsnummer der Eltern und der Kinder. f) Elterngeld Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes auf eine volle Erwerbs­ tätigkeit verzichten, können Elterngeld erhalten. Es ersetzt mindestens 65 Prozent des monatlichen Erwerbseinkommens, das bis zu der Geburt des Kindes erzielt wurde. Die Höchst­ grenze liegt bei 1.800 Euro, die Mindestzahlung beträgt 300 Euro. Für Geringverdienende, Familien mit mehreren Kindern sowie Familien mit Zwillingen oder Drillingen wird das Elterngeld erhöht. Das Elterngeld wird ab der Geburt des Kindes bis zu einer Dauer von 14 Monaten gezahlt. Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können zwischen dem bisherigen Elterngeld und dem neuen Elterngeld Plus wäh­ len. Eine Kombination von beidem ist auch möglich. Sie können dann bis zu 36 Monate staatliche Leistungen beziehen.

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