Stadt Guben Seniorenwegweiser

Renten, Rechtsberatung, soziale Hilfen und Vergünstigungen 24 ♦♦ Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Ange­ legenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Be­ vollmächtigtekanndannhandeln,ohnedassesweiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschal- tet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit. ♦♦ Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer be- stellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Mög- lich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welcheWünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. ♦♦ In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und das Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr inder Lage ist, kanndurchPatientenverfügung fest­ legen,obbeikonkretbeschriebenenKrankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Dank einer fraktionsübergreifend unterstützten Initiative ist die Patientenverfügung seit September 2009 gesetzlich verankert. Hinweis: Die Ausgestaltung der Patientenverfügung sollte mit einem Arzt / Hausarzt besprochen und von diesem unterschrieben werden. Blick vom Stadtpark in die Obersprucke © Stadt Guben Grundsätzliches Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patienten­ verfügung sollen keine Regelungen enthalten, die den Erbfall betreffen. Eine notarielle Beglaubigung der Doku- mente wird empfohlen. Notar Beate Niendorf 03172 Guben, Berliner Straße 12 Telefon: 03561 3188, Fax: 03561 3288 Für eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung stellt das Bundesministeriumder Justiz und für Verbraucher- schutz über das Internet unter www.bmjv.de Fo rmulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre „Be- treuungsrecht”. Die Broschüre erläutert auch, unterwelchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Über die Patientenverfügung in- formiert eineweitere Broschüre, die auch Empfehlungen für die Formulierungder individuellenEntscheidungenthält. Der Betreuungsverein imHaus der FamilieGubene. V. informiert und berät kostenlos zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

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