Wegweiser für Senioren im Oberbergischen Kreis

Vollstationäre Pflege Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen von pauschalen Leistungsbeträgen entsprechend des vorliegenden Pflegegrads einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Darüber hinaus ist ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegekosten abzüglich individueller Leistungszuschläge durch die Pflegekasse durch den Pflegebedürftigen selber zu tragen. Hinzu kommen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten, die ebenfalls von der pflegebedürftigen Person gezahlt werden müssen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 in vollstationärer Pflege erhalten einen monatlichen Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 125 €. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege oder zur Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel werden monatlich bis zu 40 € erstattet. Technische Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Pflegebetten, Sitzhilfen, Hausnotrufsysteme) werden vorrangig leihweise überlassen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit bis zu 4.000 € je Maßnahme bezuschusst, sofern hierdurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 € monatlich. Bei weitergehenden Fragen zu den Leistungen und den entsprechenden Voraussetzungen der Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Pflegekasse. Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, Tagespflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht vollständig ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Tagespflege Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben An- spruch auf teilstationäre Pflege in Tagespflegeeinrichtungen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag entsprechend des vorliegenden Pflegegrads zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr die notwendigen Kosten einer Ersatzpflege bis zu einer Höhe von 1.612 € pro Jahr. Voraussetzung ist, das der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate lang durch die Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Noch nicht ausgeschöpfte Leistungen der Kurzzeitpflege können bis zu einer Höhe von 806 € jährlich zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden. Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht geleistet werden und reicht auch das Angebot der teilstationären Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für diese Zeit ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und beläuft sich auf maximal 1.774 € im Kalenderjahr. Noch nicht ausgeschöpfte Leistungen der Verhinderungspflege können zusätzlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung in der vollstationären Einrichtung sind selber zu tragen. 2. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 14

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