Wegweiser für Senioren im Oberbergischen Kreis

• Hilfe zur Weiterführung des Haushalts • Altenhilfe • Blindenhilfe • Bestattungskosten Alle Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Mögliche Leistungen, wie zum Beispiel der Krankenkasse, Pflegekasse, Unterhaltsansprüche gegenüber Ehepartnern, Eltern und Kindern, werden vorab geprüft, sofern die eigenen Mittel nicht ausreichen. Eine vorrangige Unterhaltspflicht durch Eltern und Kinder besteht bei Beantragung der Leistungen nur bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 €. Nähere Informationen zu den verschiedenen Sozialhilfeleistungen sowie zur Antragstellung erhalten Sie bei dem Sozialamt Ihrer Kommune. 2.3 Wohngeld Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld kann als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt werden. Ob ein Wohngeldanspruch besteht, richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder, derHöheder zuberücksichtigenMieteoder Belastung (bei Eigentümern) und der Höhe des Gesamteinkommens. Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII besteht grundsätzlich kein Wohngeldanspruch, da angemessene Unterkunftskosten im Rahmen dieser Leistungen übernommen werden. Wohngeldwird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde einreichen. 2.2 Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Kann der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden, sichert die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt ab und gleicht finanzielle Belastungen durch Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten im Bedarfsfall aus. Ziel der Sozialhilfe ist es, den betroffenen Personen eine möglichst unbeeinträchtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Grundsicherung Personen, die die Rentenaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. Die Grundsicherung umfasst bedarfsorientierte Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt, für Unterkunft und Heizung sowie für eventuelle Mehrbedarfe. Hilfe zur Pflege Reicht das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Kosten zu decken, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Die Hilfe zur Pflege umfasst ergänzende Leistungen in folgenden Bereichen: • Pflegegeld • häusliche Pflegehilfe • Verhinderungspflege • Pflegehilfsmittel • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes • Teilstationäre Pflege • Kurzzeitpflege • Entlastungsbetrag • Stationäre Pflege Weitere Hilfen Bei einem festgestellten Bedarf können weitere Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen: • Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 2. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 15

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