Wegweiser für Senioren im Oberbergischen Kreis

3.9 Hilfen für pflegende Angehörige Die Pflege eines nahestehenden Menschen ist keine leichte Aufgabe. Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, haben oft einen hohen Beratungsbedarf. Darüber hinaus werden verschiedene Unterstützungs- und Entlastungsangebote benötigt, damit die Pflegepersonen aufgrund der oft erheblichen Belastungen durch die Pflege nicht an die Grenzen ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit stoßen. Neben Angeboten zur Unterstützung im Alltag (siehe Punkt 3.5), oder auch die zeitweise Betreuung und Pflege durch ambulante Pflegedienste (siehe Punkt 3.6), Tagespflege (siehe Punkt 3.7), Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege (siehe Punkt 3.8), die zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen, gibt es weitere Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Eine Übersicht über die verschiedenen Angebote erhalten Sie auch unter: www.obk.de  unter demStichwort „Hilfe für pflegendeAngehörige“. Pflege- und Familienpflegezeit Um Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren zu können, schaffen das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) die rechtlichen Voraussetzungen für Beschäftigte, sich für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen befristet von der Arbeit befreien zu lassen. Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen geltend machen und für diesen Zeitraum eine Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) bei der Pflegekasse beantragen. Darüber hinaus haben sie bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten im Rahmen der Pflegezeit Anspruch auf eine unbezahlte, aber sozialversicherte Arbeitsfreistellung mit Kündigungsschutz von bis zu sechs Monaten, sofern der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat. Weitergehend ermöglicht die Familienpflegezeit eine Reduzierung der Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden bei einer Betriebsgröße von mehr als 25 Mitarbeitern. Die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit beträgt auch bei Kombination der verschiedenen Freistellungsansprüche beider Gesetze maximal 24 Monate. 3.8 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zur Entlastung pflegender Angehöriger, bei Verhinderung einer Pflegeperson (zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit) oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt kann entweder Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen stattfinden und entweder durch Angehörige, Bekannte oder durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Bei der Kurzzeitpflege wird für einen befristeten Zeitraum die Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen in einer stationären Pflegeeinrichtung übernommen. Für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen Leistungen der Pflegekasse in einem gewissen Umfang zur Verfügung. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Höhe der Leistungen finden Sie unter Punkt 2.1. Sollte der notwendige Bedarf durch die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckt werden, kann abhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen ein weitergehender Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Nähere Informationen erhalten Sie unter Punkt 2.2. Freie Kurzzeitpflegeplätze finden Sie über den „Heimfinder NRW“ unter: www.heimfinder.nrw.de Info: Häusliche Krankenpflege und Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit Bei einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit aufgrund einer akuten schwerwiegenden Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt besteht für Personen ohne Pflegegrad Anspruch auf häusliche Krankenpflege für eine Dauer von maximal vier Wochen, sofern die Pflege oder Haushaltsführung durch keine andere im Haushalt lebende Person übernommen werden kann. Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, besteht für bis zu achtWochen einAnspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen. 3. Hilfe, Pflege und Betreuung 33

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