Seniorenwegweiser für den Oberbergischen Kreis

Damit die Durchsetzung des in der Patientenverfügung niedergeschriebenen Willens im Bedarfsfall gesichert ist, empfiehlt sich die ergänzende Erteilung einer Vorsorgevollmacht bzw. Erstellung einer Betreuungsverfügung. Die Patientenverfügung richtet sich dann an das ärztliche Fachpersonal, die bevollmächtigte Person oder die gesetzliche Betreuung und ist rechtlich bindend. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Betreuungsstelle, den Betreuungsvereinen und Amtsgerichten (siehe Punkt 2.6) oder bei der örtlichen Senioren- und Pflegeberatung (siehe Punkt 2.2). Die erstellte Vollmacht oder Betreuungsverfügung einschließlich der Patientenverfügung kann bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. So wird im Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine Information des Betreuungsgerichts über das Vorhandensein der entsprechenden Vorsorgeverfügung sichergestellt. Weitergehende Informationen und Antragsformulare erhalten Sie beim Zentralen Vorsorgeregister. Zentrales Vorsorgeregister 0800 35 50 500 (gebührenfrei) ÖÖinfo@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de Info: Umfangreiche Informationen zu Vorsorgeverfügungen sowie Vordrucke erhalten Sie auf der Internetseite des Justizportals NRW: broschueren.justiz.nrw/ 2.1.2 Testament Beim Tod eines Menschen tritt im Normalfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese regelt sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Zunächst erben die nächsten Familienmitglieder, wie Kinder und Enkel, danach die weiter entfernten Angehörigen. Dabei schließen nähere Angehörige weiter entfernte Familienmitglieder von der Erbfolge aus. Wenn diese Erbfolge nicht der eigenen Vorstellung entspricht, können hiervon abweichend in einem Testament Regelungen getroffen werden, was mit dem eigenen Nachlass geschehen soll. Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung. Öffentliches Testament Das öffentliche Testament wird gebührenpflichtig durch ein Notariat errichtet. Die notariell fachliche Person ist verpflichtet, über Form und Inhalt des Testaments zu beraten. Es wird beim zuständigen Amtsgericht amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Eigenhändiges Testament Das eigenhändige Testament kann jederzeit selbst und ohne Kosten verfasst werden. Für die Gültigkeit muss es jedoch vollständig eigenhändig handschriftlich verfasst und mit vollständigem Namen unterschrieben werden. Es sollen Datum und Ort der Niederschrift angegeben werden. Auch ein eigenhändiges Testament kann gebührenpflichtig in die amtliche Verwahrung des zuständigen Amtsgerichtes gegeben werden. Ist eine amtliche Verwahrung nicht gewünscht, empfiehlt es sich besonders für Alleinstehende, das Testament sowie Informationen zu benachrichtigenden Kontakten an einer leicht auffindbaren Stelle in der eigenen Häuslichkeit zu hinterlegen. Gemeinschaftliches Testament Das gemeinschaftliche Testament können Ehegatten sowohl eigenhändig als auch mit notarieller Hilfe errichten. In der Regel ist nach dem Tod des einen Ehepartners der/die Hinterbliebene an das Testament gebunden und kann dieses nicht mehr nachträglich ändern. Weitergehende Informationen zur Errichtung und Verwahrung eines Testaments erhalten Sie bei einer Rechtsvertretung oder einer notariell arbeitenden Person und bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht (siehe Punkt 2.6). 2. Beratung und Information 13

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