Seniorenwegweiser für den Oberbergischen Kreis

2. Beratung und Information 2.1 Vorsorge 2.1.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Jeder Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder altersbedingt in die Lage kommen, für sich selber keine Entscheidungen mehr treffen zu können. Dann kann es notwendig werden, dass jemand anderes diese Aufgabe übernimmt. Durch entsprechende Vollmachten und Verfügungen kann die Berücksichtigung der eigenen Wünsche und Vorstellungen für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit im Vorfeld abgesichert werden. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen des Vertrauens bevollmächtigt werden, einzelne Bereiche wie zum Beispiel Einwilligungen in medizinische Maßnahmen, Abschluss von Verträgen oder Erledigung von Bankgeschäften zu regeln. Die Vollmacht kann sich auf alle Lebensbereiche erstrecken. Wenn eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, muss das Gericht im Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit in der Regel keine gesetzliche Betreuung einrichten. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann somit für den Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit mehr Selbstbestimmung bewahrt werden. Die bevollmächtigte Person wird nicht vom Gericht eingesetzt und kontrolliert. Eine Vorsorgevollmacht bedarf keiner bestimmten Form, muss jedoch persönlich unterschrieben werden. Die Vollmacht sollte möglichst ausführlich und detailliert abgefasst werden, um die Umsetzung des Willens der vollmachtgebenden Person zu gewährleisten. Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung können im Vorfeld die eigenen Wünsche für den Fall eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens festgehalten werden. In der Betreuungsverfügung kann zum Beispiel festgelegt werden, welche Person zur Betreuung verfügt ist, welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden müssen oder auch, wo bei eintretender Pflegebedürftigkeit die Pflege erfolgen soll. Die in der Betreuungsverfügung enthaltenen Angaben sind für das Betreuungsgericht bindend. Die Betreuungsverfügung unterliegt keiner Formvorschrift, sollte jedoch persönlich unterschrieben werden. Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus Erklärungen zu den eigenen Wünschen und Vorstellungen in bestimmten ärztlichen Behandlungssituationen abgegeben werden. Dies umfasst zum Beispiel die Bereiche lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerzbehandlung, Wiederbelebung und künstliche Beatmung. Sinnvoll ist es auch, die persönlichen Wertvorstellungen und Beweggründe für die getroffenen Regelungen als Orientierungshilfe mit in die Verfügung aufzunehmen. © Andreas Ernst - stock.adobe.com 2. Beratung und Information 12

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