Seniorenwegweiser für den Oberbergischen Kreis

Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate lang durch die Pflegeperson in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Noch nicht ausgeschöpfte Leistungen der Kurzzeitpflege können bis zu einer Höhe von 806 € jährlich zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden. Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht geleistet werden und reicht auch das Angebot der teilstationären Pflege nicht aus, besteht für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 für diese Zeit ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und beläuft sich auf maximal 1.774 € im Kalenderjahr. Noch nicht ausgeschöpfte Leistungen der Verhinderungspflege können zusätzlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung in der vollstationären Einrichtung sind selber zu tragen. Vollstationäre Pflege Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen von pauschalen Leistungsbeträgen entsprechend dem vorliegenden Pflegegrad einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Darüber hinaus ist ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegekosten abzüglich individueller Leistungszuschläge durch die Pflegekasse durch die Pflegebedürftigen selber zu tragen. Hinzu kommen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten, die ebenfalls von der pflegebedürftigen Person gezahlt werden müssen. Pflegebedürftige Menschen des Pflegegrades 1 in vollstationärer Pflege erhalten einen monatlichen Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 125 €. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Personen mit einem Pflegebedarf haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege oder zur Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich bis zu 40 € erstattet. Technische Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Pflegebetten, Sitzhilfen, Hausnotrufsysteme) werden vorrangig leihweise überlassen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit bis zu 4.000 € je Maßnahme bezuschusst, sofern hierdurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Personen wiederhergestellt wird. Zusätzliche Leistungen für pflegebedürftige Personen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften Personen mit einem Pflegebedarf, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 € monatlich. Bei weitergehenden Fragen zu den Leistungen und den entsprechenden Voraussetzungen der Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Pflegekasse. © Photographee.eu - stock.adobe.com 3. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 24

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