Seniorenwegweiser für den Oberbergischen Kreis

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Das im April 2023 beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht eine Anhebung der Leistungen für stationäre und ambulante Pflege vor. Zum 1. Januar 2024 werden Pflegegeld und ambulante Sachleistungsbeträge um 5 % angehoben. Künftig kann das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person. Pflegegeld Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld entsprechend dem Pflegegrad, sofern sie durch selbst beschaffte Pflegehilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn) körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung sicherstellen. Pflegesachleistung Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch häusliche Pflegehilfe. Diese wird in der Regel durch ambulante Pflegedienste durchgeführt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der häuslichen Pflegehilfe entsprechend dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Wird der Anspruch auf Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft, können maximal 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrags umgewidmet und für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Kombinationsleistungen Nimmt die pflegebedürftige Person die Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhält diese daneben ein anteiliges Pflegegeld. Entlastungsbetrag Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich, der zweckgebunden zur Entlastung pflegender Angehöriger, für die Kostenerstattung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, Tagespflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht vollständig ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Tagespflege Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Tagespflegeeinrichtungen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag entsprechend dem vorliegenden Pflegegrad zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr die notwendigen Kosten einer Ersatzpflege bis zu einer Höhe von 1.612 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige 3. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 23 Untere Straße 8 | 51688 Wipperfürth Telefon: (02267) 9252 www.goll-schracke.de Nutzen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf bis zu € 480,–/Jahr für kostenfreie Pflegehilfsmittel Zum Beispiel: FFP2-Masken, Mundschutz, Desinfektionsmittel Hände & Flächen, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen Einmalgebrauch, Bettschutzeinlagen waschbar, Schutzbekleidung • Gesetzlicher Anspruch für jeden Pflegegrad • Wunschtermin-Lieferung direkt zu Ihnen nach Hause GSM-4732-23_ANZ-Seniorenwegweiser-OBK-93x65mm_RZ.indd 1 05.06.23 10:09

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