Älter werden in Gummersbach

40 VI Vorsorge 6.1 Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden Volljäh- rigen in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehö- rige und andere Vertrauenspersonen um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechts- verbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen diese eine Vollmacht. Liegt keine Vollmacht vor, so gibt es als Alternative die rechtliche Betreuung. Wer eine (Vorsorge-)Vollmacht erstellt hat, benötigt in der Regel keinen vom Amtsgericht eingesetzten Betreuer als gesetzlichen Vertreter. In einer Vollmacht werden eine oder mehrere ver- traute Personen (widerruflich) ermächtigt, die im Bedarfsfall in den genannten Angelegenheiten han- deln sollen. Die bevollmächtigte Person kann für diese Angelegenheiten für den Vollmachtgeber rechtswirk- sam handeln. Voraussetzung zur Erstellung einer Voll- macht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten. Die Vollmacht unterliegt keiner besonderen Formvor- schrift, muss aber unbedingt persönlich unterschrie- ben werden. Je detaillierter die Vollmacht abgefasst ist, desto eher ist die Umsetzung des Willens des Vollmachtgebers gewährleistet. Für die Aufnahme von Darlehen ist eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich. Für Immobilien- geschäfte muss die Unterschrift unter der Vollmacht durch den Notar oder den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle beglaubigt sein. Wenn jemand keine Vollmacht erstellen möchte, kann dieser in einer Betreuungsverfügung eine Person vor- schlagen, die für den Fall einer gesetzlichen Betreu- ungsbedürftigkeit als rechtlicher Betreuer eingesetzt oder nicht eingesetzt werden soll. Die in einer Betreu- ungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Amtsgericht grundsätzlich verbindlich. Ein gesetzlich bestellter Betreuer wird in seinen Entscheidungen regelmäßig vom Gericht kontrolliert. Eine Betreuungsverfügung ist eine Verfügung nur für den gesetzlichen Betreuungsfall. Sie berechtigt so nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Falls eine gesetzliche Vertretung erforderlich ist, wird der Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt. Mit einer Patientenverfügung wird für den Fall einer möglichen Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festge- legt, ob und wie man in festgelegten Situationen ärzt- lich behandelt werden möchte. Man kann damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren. Solange ein Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst über alle ihn betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Wichtig ist eine ergänzende Vollmacht. Der dort festgelegte Bevollmächtigte hat dann die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, darauf zu achten, dass die festge- legten Wünsche des entscheidungsunfähigen Patien- ten eingehalten werden. Seit dem 1. September 2009 ist das sogenannte „Patientenverfügungsgesetz“ in Kraft, das die Verbindlichkeit von Patientenverfügun- gen regelt und in dem festgeschrieben ist, dass allein der Patientenwille darüber entscheidet, ob ein emp- fohlener ärztlicher Eingriff erfolgt oder ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen werden, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Eine gesetzliche „Reichwei- tenbeschränkung“ gibt es nicht. Eine sehr empfehlenswerte Informationsbroschüre mit dem Titel „Vorsorge für UNFALL, KRANKHEIT, ALTER durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“ wird vom Bayerischen Staats­ ministerium der Justiz herausgegeben. Sie kann über den Buchhandel (ISBN 978-3-406-74415-0, Verlag C.H.BECK, 19. Aufl.) für 5,90 Euro erworben oder

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