Wegweiser für Ältere Menschen in der Stadt Halle (SAALE)

Sozialgericht – Justizzentrum Halle Thüringer Straße 16 · 06112 Halle (Saale) v 0345 2200 · Fax: 0345 2204000 E-Mail : sg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de · Internet: www.sachsen-anhalt.de Postanschrift: Postfach 10 02 55 · 06141 Halle (Saale) Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag 14:00 – 17:00 Uhr Jeder Bürger, der sich durch eine Entscheidung eines Sozialleistungsträgers in seinen Rechten verletzt sieht, muss zunächst Widerspruch gegen den belastenden Bescheid einlegen. Üblicherweise ist dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wobei die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat beträgt. Die Behör de muss daraufhin ihren Bescheid nochmals überprüfen. Hält sie ihn weiterhin für richtig, wird sie das Verwaltungsverfahren abschließen und einen Widerspruchsbescheid erteilen, worin auf die Möglichkeit der Klage und auf das zuständige Sozialgericht hingewiesen wird. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht oder bei einer inländischen Behörde oder beim Versicherungsträger eingelegt werden. Von dort aus wird sie unmittelbar dem zuständigen Sozialgericht weitergeleitet. Maßgeblich ist bei der Klagefrist von einem Monat der Eingang bei Gericht und nicht die Aufgabe zur Post. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Klage nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kläger diese unverschuldet versäumt hat. Jeder Bürger kann die Klage – selbst unterschrieben – in Schriftform einlegen. Er kann aber auch mündlich bei der Rechtsantragstelle eines Sozialgerichts Klage erheben. Dort wird die Klage zu Protokoll genommen; eine Rechtsberatung erfolgt nicht. In der Klage sollte hierbei genau angegeben werden, was von welcher Behörde begehrt wird, und warum die ablehnende Entscheidung falsch sein soll. Für die Klagebeschreibung ist keine Vertretung durch den Rechtsanwalt vorgeschrieben. Man kann sich allerdings von einem Rechtsschutzsekretär, einem Verbandsvertreter oder von voll- jährigen Familienmitgliedern vertreten lassen. Nicht zuständig sind die Sozialgerichte für die Bereiche Jugendhilfe, Wohngeld und Berufsaus- bildungsförderungsgesetz (BAföG). Insoweit ist die gerichtlicheÜberprüfung den Verwaltungsgerichten übertragen, die aber in diesen Fällen ebenfalls kostenlos arbeiten. Selbsthilfekontaktstelle Der Paritätische Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd Der Paritätische Selbsthilfekontaktstelle Halle-Saalekreis Merseburger Straße 246 · 06130 Halle (Saale) v 0345 5204110 oder 0345 5204111 · Fax: 0345 5204112 E-Mail: kontaktstelle-shg@web.de · I nternet: www.kontaktstelle-shg.de 52 Informationen und Beratung

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