Informationen für Seniorinnen und Senioren - Haltern am See

11 Finanzielle Hilfen der Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen zu ermit­ teln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob und welcher Pflegegrad zuer­ kannt wird. In diesem Bewertungssystem werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit einge­ schränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbst­ ständigkeit entspricht dem Pflegegrad 1. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einord­ nung in den Pflegegrad 5. Nach erfolgter Feststellung des Pflegegrades erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die entsprechende Leistung der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Der seit dem 1. Januar 2017 geltende Pflegebedürftigkeits­ begriff berücksichtigt alle für die Pflegebedürftigkeit rele­ vanten Aspekte. Das können sowohl körperliche als auch psychische oder kognitive Beeinträchtigungen sein. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Bei der Begutachtung durch den MDK wird der Grad der Selbstständigkeit in folgenden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krank­ heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belas­ tungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Leistungen der Pflegekasse im Überblick Die Leistungen der Pflegekasse sind abhängig vom Pflege­ grad. Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich besteht bei häuslicher Pflege in allen Pflegegraden. Der Betrag ist zweckgebunden für verschie­ dene Leistungen, u. a. für anerkannte Angebote zur Unter­ stützung im Alltag. Der Anspruch auf einen Zuschuss zu Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung , z. B. für einen Treppenlift oder eine ebenerdige Dusche, in Höhe von 4.000 Euro besteht ebenfalls in allen Pflegegraden. Anspruch auf Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (monatlich bis zu 40 Euro) haben ebenfalls Pflegebedürftige in allen Pflegegraden. Leistungen der Pflegeversicherung Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich recht­ zeitig über die Möglichkeiten und Leistungen der Pflege­ versicherung informieren. Die Pflegereform Mit Einführung des 2. Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 hat es erhebliche Änderungen in der Pfle­ geversicherung gegeben, die im weiteren Verlauf näher erläutert werden. So wurde ein neuer Pflegebedürftigkeits­ begriff und ein neues Begutachtungsverfahren zur Fest­ stellung der Pflegebedürftigkeit eingeführt. Ziel war es, die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltags­ kompetenz in die Pflegeleistungen miteinzubeziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Die früheren Pflegestufen wurden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zustän­ digen Pflegekasse beantragt werden. Jede Krankenkasse hat eine zuständige Pflegekasse. Der Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Hausbesuch durch eine*n Pflegeberater*in der Krankenkasse durchgeführt werden. Diese*r kümmert sich dann um die weitere Antragstellung. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversiche­ rung (MDK) mit der Begutachtung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Der MDK vereinbart schriftlich einen Termin für einen Hausbesuch. Die Begutachtung erfolgt anhand eines Fragenkatalogs gemäß den Begutachtungsrichtlinien. Hierbei ist der Grad © nmann77 - Fotolia

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