Seniorenwegweiser der Stadt Haltern am See

8 Finanzielle Hilfen Neben den Hilfen nach dem SGB XII und dem Wohngeld gibt es weitere finanzielle Hilfen, die Sie bei Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte Zuständig für die Gewährung von Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Inklusionsamt Soziale Teilhabe, 48133 Münster. Die Leistungen werden auf Antrag bewilligt. Sie können das Antragsformular online im LWL-Serviceportal ausfüllen und digital absenden oder Sie laden das Antragsformular herunter, füllen es aus und reichen es beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe ein. Über die Voraussetzungen und die Höhe des Blindengeldes informieren Sie sich bitte unter: www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de (Suchbegriff: Blindengeld) Hilfe für Gehörlose Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 Prozent Hörverlust auf beiden Ohren) erhalten auf Antrag eine monatliche Hilfe. Der Antrag ist beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Inklusionsamt Soziale Teilhabe, 48133 Münster zu stellen. Sie können das Antragsformular online im LWL-Serviceportal ausfüllen und digital absenden oder Sie laden das Antragsformular herunter, füllen es aus und reichen es beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe ein. Über die Voraussetzungen und die Höhe des Blindengeldes informieren Sie sich bitte unter: www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de (Suchbegriff: Hilfe für Gehörlose) Hilfen nach dem SGB II Anspruchsberechtigt sind Personen, die • 15 Jahre alt sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, • erwerbsfähig sind, • hilfebedürftig sind und • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, gelten individuelle (angehobene) Altersgrenzen. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Unerheblich ist hierbei, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar (z. B. wegen Kindererziehung) ist. Lassen Sie sich beraten und informieren: Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen Bezirksstelle Haltern am See, Rathaus Dr.-Conrads-Straße 1, 45721 Haltern am See Kontakt bei Erstanträgen: Herr Chlebowski ( 02364 10544-167 Frau Möllers ( 02364 10544-177 Herr Zeise ( 02364 10544-156 Zentrale ( 02364 10544-0 Fax: 02364 10544120 Weitere Informationen unter www.vestische-arbeit.de Öffnungszeiten: Die Vereinbarung eines Termins ist erforderlich. Diesen können Sie telefonisch oder persönlich in der offenen Sprechstunde täglich zwischen 11:00 und 12:00 Uhr vereinbaren. LichtBlick Seniorenhilfe e. V. Ein Leben lang gearbeitet und dennoch reicht die Rente nicht für das Nötigste. Als erster Verein seiner Art in Deutschland setzt sich LichtBlick Seniorenhilfe e. V. für Seniorinnen und Senioren ein, deren Mittel für ein Leben in Würde und gesellschaftliche Teilhabe nicht ausreichen. Der Verein unterstützt bedürftige Seniorinnen und Senioren finanziell, und das schnell, unbürokratisch und sehr persönlich. Auch in Haltern am See hat der Verein schon vielen Menschen geholfen. LichtBlick Seniorenhilfe e. V. Warendorfer Straße 139, 48145 Münster ( 0251 59065890 E-Mail: nrw@seniorenhilfe-lichtblick.de

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