Altona im Alter neu entdecken

Erhältlich ist die Broschüre in der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Broschürenservice Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg Telefon: 040 42863-7778 Telefax: 040 4273-11023 E-Mail: publikationen@basfi.hamburg.de Zudem kann sie online eingesehen und bestellt werden: www.hamburg.de/basfi/veroeffentlichungen/115052/ nachteilsausgleiche.html Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen, deren Grad der Behinderungen nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Außerdem muss der Ausweisin- haber seinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten oder in Deutsch- land arbeiten. Bei Fragen zur Antragsstellung hilft Ihnen das Versor- gungsamt gerne weiter. Anträge erhalten Sie sowohl beimVersorgungsamt als auch bei den bezirklichen Kun- denzentren (Kontakt siehe Punkt „Verlängerung“). Verlängerung: Zur Verlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises können Sie sich in Hamburg – unabhängig von der ein- getragenen Adresse – an jedes bezirkliche Kundenzen­ trum wenden. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache oder eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Mitzu- bringen sind Ihr Schwerbehindertenausweis sowie ein unterschriebener Verlängerungsantrag. Sollte im Ausweis jedoch kein Verlängerungsfeld mehr frei sein, müssen Sie sich bitte an das Versorgungsamt (Kontakt s. oben) wenden. Kundenzentren im Bezirk Altona: KundenzentrumAltona Ottenser Marktplatz 10, 22765 Hamburg Telefon: 040 42811-3636 Telefax: 040 42731-3533 E-Mail: kundenzentrum@altona.hamburg.de Kundenzentrum Blankenese Sülldorfer Kirchenweg 2a, 22587 Hamburg Telefon: 040 428-280 Telefax: 040 42731-3619 E-Mail: kundenzentrum-blankenese@altona.hamburg.de 5.3 Pflegegrade und Leistungen Wer ist pflegebedürftig? Die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit sind imGe- setz (Elftes Buch des Sozialgesetzbuches – SGBXI) genau definiert. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbst- ständig kompensieren oder bewältigen kann und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Pflegebedürftigkeit wird also nicht daran gemessen, wie schwer jemand erkrankt oder behindert ist. Ausschlag- gebend ist vielmehr, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und ob er Unterstüt- zung benötigt. Im Mittelpunkt steht die Frage: Was kann der pflegebedürftige Mensch noch alleine und wobei benötigt er Hilfe? Im Gesetz sind sechs Lebensbereiche beschrieben, die für die Bewältigung des täglichen Lebens wichtig sind. Diese sind:  Mobilität,  Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,  Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,  Selbstversorgung,  Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingtenAnforderungen und Belastungen,  Gestaltung des Arbeitslebens und sozialer Kontakte. ImRahmen der Pflegebegutachtungwird festgestellt, ob in diesen sechs Bereichen eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt und wie stark diese ausgeprägt ist. 30 5. Finanzen © Ingo Bartussek · adobestock.com

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