Altona im Alter neu entdecken

6.1 Grippe-Impfung / Impfsprechstunde Nicht nur, wenn der Urlaub ansteht, muss an eine Schutz- impfung gedacht werden. Auch in der Grippezeit kann diese unter Umständen sinnvoll sein. In Hamburg gibt es mehrere Anlaufstellen, wo man sich beraten und impfen lassen kann. Dazu zählen beispiels- weise das ImpfzentrumHamburg, die Klinische Abteilung des Bernhard-Nocht-Institutes für Tropenmedizin oder die Fachämter Gesundheit in den einzelnen Bezirken. Das Bezirksamt Altona bietet regelmäßige Impfsprech- stunden im Fachamt Gesundheit an. Die Impfsprech- stunde findet jeweils am 1. Mittwoch eines Monats von 15:00 bis 16:00 Uhr statt. Alle können hier gegen Diph- terie, Tetanus, Kinderlähmung, Keuchhusten und bis zum18. Geburtstag auch gegenMasern, Mumps, Röteln und Hepatitis B geimpft werden. Erwachsene können sich gegen Diphterie, Tetanus und Polio (als Grundim- munisierung) und Keuchhusten impfen lassen. Erwach- sene können sich hier außerdem gegen Grippe impfen lassen. Kontakt: Bezirksamt Altona – Fachamt Gesundheit Bahrenfelder Straße 254-260 22765 Hamburg Telefon: 040 42811-2095 E-Mail: Gesundheit@altona.hamburg.de 6.2 Patientenverfügung Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, dass sie nicht mehr selbst über ärztliche Behand- lungsmaßnahmen oder auch derenAbbruch entscheiden können. Sie möchten, unabhängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung, selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie brin- gen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfü- gung zum Ausdruck. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entschei- den Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung darf ein Arzt – abgesehen von Notfällen – Maßnahmen wie z. B. Operationen oder be- stimmte Untersuchungen nicht durchführen. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge und legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnah- men Sie in bestimmten Situationen zustimmen bzw. welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärzt- liche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestim- mungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an Ihre behandelnden Ärzte und an Ihren Bevollmächtigten bzw. rechtlichen Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Ihre Patientenverfügung sollte in schriftlicher Form vor- liegen und ist mit Ihrer Unterschrift gültig. Es empfiehlt sich, die in der Patientenverfügung getroffenen Entschei- dungen regelhaft (ca. alle 2 Jahre) zu überprüfen und sie ggf. hinsichtlich Ihrer aktuellen Entscheidungen zu ver- ändern. EinWiderruf Ihrer Patientenverfügung ist jederzeit, auch mündlich, möglich. Da Ihr in der Patientenverfügung niedergelegter Wille von Ihrem rechtlichen Vertreter durchgesetzt werden muss, empfiehlt sich parallel die Einsetzung eines Be- vollmächtigten in einer umfassenden Vorsorgevollmacht. Beratung zu den oben genannten Themen erhalten Sie von den Hamburger Betreuungsvereinen und den Ham- burger Notaren. 6.3Vorsorgevollmachten Wer aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, benötigt die Unterstützung durch einen rechtlichen Vertreter. Möchteman selbst entscheiden, durchwen die rechtliche Vertretung wahrgenommen werden soll und in welchen Bereichen eine rechtliche Vertretung erfolgen soll, muss man rechtzeitig eine Vollmacht erstellen. Eine Ehe berechtigt nicht (automatisch) zur rechtlichen Vertretung des Ehepartners. Die Befugnis zur rechtlichen Vertretung kann dem Ehepartner jedoch über eine Voll- macht erteilt werden. Gegenüber Banken und Versiche- rungen beispielsweise ist dies seit langem üblich. Weniger bekannt ist dagegen die Möglichkeit, dem Ehe- partner oder einem Dritten eine Vollmacht in persönli- chen Angelegenheiten wie z. B. der Gesundheitssorge zu geben. Hier spricht man dann von einer Vorsorgevoll- macht. 34 6. Vorsorge und Betreuung

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