Wegweiser für Seniorinnen und Senioren in Hamburg-Nord

6.1.3 Hausnotruf Der Hausnotruf ist ein Hilfsmittel, das alleinstehenden Menschen ein hohes Maß an Sicherheit bietet. Bei einem Sturz oder plötzlicher Übelkeit kann der Hausnotruf Abhilfe schaffen und schnelle Hilfe bieten. Auf dem Markt gibt es unterschiedliche Systeme, die Funktionsweise der Hausnotrufgeräte ist immer dieselbe: Dabei trägt man einen kleinen Funksender bei sich, der mit einer Notrufzentrale verbunden ist. Wird der Knopf gedrückt, ruft die Zentrale zu Hause an und meldet sich über einen speziellen Lautsprecher, der ebenfalls zum System gehört. Falls dabei keine Antwort gegeben wird, benachrichtigt die Notrufzentrale einen Angehörigen, der vorher festgelegt wurde. Kostenübernahme kann über die Pflegekasse oder bei fehlen- den Voraussetzungen über Sozialleistungen (Sozialhilfe/Grund- sicherung) erfolgen. 6.1.4 Hauswirtschaftliche Hilfen Ziel der Leistungen ist es, durch Übernahme der Kosten oder Beteiligung an den Kosten für im Einzelfall erforderliche Hilfen im Haushalt, das Verbleiben hilfsbedürftiger Menschen in ihrer eigenen häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Zur Zielerreichung sollen nach denUmständen des Einzelfalls geeigneteMaßnahmen wie die Gewährung von Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII und Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII ergriffen werden. Sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kommen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Hilfen folgende Leistungen in Betracht: • Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII, wenn der hilfebe- dürftige Mensch einzelne Tätigkeiten nicht verrichten kann, diese Tätigkeiten von Dritten nicht unentgeltlich übernommen werden und der hilfebedürftige Mensch von der Verpflichtung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit (z. B. Verpflichtung zur Schneeräumung) nicht befreit werden kann. Die Leistungen werden durch private Hilfspersonen oder ambulante Pflege- dienste erbracht. • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII soll gewährt werden, wenn die leitende und ordnende Funk- tion als Merkmal der Haushaltsführung nicht mehr wahrge- nommen werden kann (bei geistiger, seelischer oder körper- licher Beeinträchtigung) und wenn der hilfebedürftige Mensch einen eigenen Haushalt führt und die Weiterführung des Haushaltes geboten ist. Die Hilfe umfasst alle notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Leistungen werden durch private Hilfspersonen oder am- bulante Pflegedienste erbracht. Ansprechpartner für beide Leistungsarten: Soziales Dienstleistungszentrum Hamburg-Nord Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg Telefon: 040 428280 6.2 Wohnraumanpassung: Umbauten – barrierefrei oder behindertengerecht Barrierefreies Wohnen Unter „Barrierefreiheit“ versteht man einen umfassenden Zugang und uneingeschränkte Nutzungschancen aller gestalteten Le- bensbereiche. Das Prinzip der Barrierefreiheit zielt darauf, dass bauliche und sonstige Anlagen sowohl für Menschen mit Be- einträchtigungen als auch für Personen mit Kleinkindern oder für ältere Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Bei Gelenkerkrankungen oder ähnlichen körperlichen Beein- trächtigungen kann die Bewältigung des Alltags oftmals schon daran scheitern, wenn der Zugang zur Wohnung im dritten Stock mangels Aufzug erheblich erschwert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für alle Neubauten mit mehreren Stock- werken Aufzüge als Teil des barrierefreien Wohnens vorge­ schrieben. 22 6. Wohnen © Dan Race · adobestock.com

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