Wegweiser für Seniorinnen und Senioren in Hamburg-Nord

7.1 Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis gilt als Nachweis der Schwer- behinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung und wei- terer gesundheitlicher Merkmale. Dieser Nachweis ist beispiels- weise zur Vorlage bei einem Arbeitgeber, dem Finanzamt, dem Integrationsamt oder auch der Arbeitsagentur erforderlich. Mithilfe dieses Ausweises können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX sowie Nachteilsausgleiche (z. B. Steuervergünstigungen, Kündigungsschutz für Arbeitneh- mer, Zusatzurlaub für Arbeitnehmer, Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln) in Anspruch nehmen. Zum Thema Nachteilsausgleich sowie Informationen „Behinderung und Ausweis“ sind nebenstehende Broschüren kostenfrei erhältlich unter: Broschüren Service Behörde für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Integration Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg Telefon: 040 42863-7778, Fax: 040 4279-63030 E-Mail: publikationen@soziales.hamburg.de 7.2 Pflegegrade und Leistungen Die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit sind im Gesetz (Elftes Buch des Sozialgesetzbuches – SGB XI) genau definiert. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann und deshalb der Hilfe durch Andere bedarf. Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftigkeit wird also nicht daran gemessen, wie schwer jemand erkrankt oder behindert ist. Ausschlaggebend ist viel- mehr, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit einge- schränkt ist und ob er Unterstützung benötigt. Im Mittelpunkt steht die Frage: Was kann der Pflegebedürftige noch allein und wobei benötigt er Hilfe? Im Gesetz sind sechs Lebensbereiche beschrieben, die für die Bewältigung des täglichen Lebens wichtig sind. Diese sind: • Mobilität, • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, • Selbstversorgung, • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, • Gestaltung des Arbeitslebens und sozialer Kontakte. Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird festgestellt, ob in diesen sechs Bereichen eine Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten vorliegt und wie stark diese aus- geprägt ist. Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten muss außerdem „auf Dauer“ bestehen, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Nun müssen Pflegebedürftige aber nicht erst sechs Monate warten, bis sie ihre Ansprüche geltend machen können. Die Pflegekasse entscheidet über den Leis- tungsanspruch, wenn ersichtlich ist, dass der Hilfebedarf auf Dauer besteht. Die Pflegegrade Ist ein Mensch pflegebedürftig, wird er entsprechend der Schwe- re der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fä- higkeiten einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher sind auch die Leistungen der Pflegeversicherung. Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt? Wird ein Pflegeantrag gestellt, lassen alle Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Dies geschieht in der Regel durch einen zuvor angemeldeten Hausbesuch einer Pflege­ fachkraft oder einer Ärztin bzw. eines Arztes. Die Gutachterin bzw. der Gutachter stellen bei ihrem Besuch die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähig- keiten in den sechs oben vorgestellten Bereichen fest. Die notwendigen Informationen erhält die Gutachterin bzw. der Gutachter durch das Gespräch mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und seinen Pflegepersonen sowie durch die Auswertung vorliegender Fremdbefunde (wie z. B. die Pflege- dokumentation, Krankenhaus- oder Arztberichte) und nicht zuletzt durch eine körperliche Begutachtung. Quelle: MDK Hamburg 30 7. Pflege und Unterstützung

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=