Wegweiser für Seniorinnen und Senioren, Angehörige und Helfer Stadt Hattingen

3. Pflegeversicherung Seniorenwegweiser 17 Hattingen Leistun n der Pflegeversicherung 3. LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG 3.1 Allgemeines Mit höherem Alter sind viele Menschen auf Hilfe und Pflege angewiesen. Die Leistungen der Pfle- gekassen sind vielfältig und umfangreich. Bei der Beurteilung der jeweiligen Pflegebedürftigkeit ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Bitte wen- den Sie sich deshalb im Einzelfall immer an Ihre Pflegekasse. Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Diese Personen können die körperlichen, kognitiven oder psychischen Belastungen oder gesundheit- lich bedingten Einschränkungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen. Die Pflegebedürf- tigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindes- tens sechs Monate, bestehen. 3.2 Beantragung von Leistungen bei der Pflegekasse Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pflege- leistungen ist die Antragstellung des Pflegebedürf- tigen bei der Pflegekasse. Dies gilt gleichermaßen bei häuslicher wie auch bei vollstationärer Pflege. Die Pflegekasse schaltet anschließend den Medizi- nischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Ein- richtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK prüft durch eine persönliche Begutach- tung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Gegebenenfalls empfiehlt der MDK erst die Erbrin- gung von anderen Leistungen (Rehabilitationsmaß- nahmen), um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebedürftigkeit zu mindern. Auf der Grundlage des MDK-Gutachtens entschei- det dann die Pflegekasse über den maßgebenden Pflegegrad und teilt dem Pflegebedürftigen das Ergebnis mit. Die Leistungen beginnen ab Antrag- stellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 3.3 Pflegegrade Seit dem 1.1.2017 hat sich die Definition von Pfle- gebedürftigkeit in der Pflegeversicherung geändert. Anstelle der drei bisherigen Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, die mit einem veränderten Begut- achtungsverfahren ermittelt werden. Die Eingrup- pierung erfolgt weiterhin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Anstelle des Zeitbedarfs für die Pflege entscheidet jetzt der Grad der Selbstständigkeit bei der Durch- führung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen. Die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten werden in acht Bereichen (Modulen) überprüft. © colourbox.de

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