Wegweiser für Seniorinnen und Senioren, Angehörige und Helfer Stadt Hattingen

5. Sonstige Dienstleistungen und finanzielle Unterstützung Seniorenwegweiser 31 Hattingen Sonstige Dienstleistunge u d finanzielle Unterstützung 5. SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG 5.1 Grundsicherung Anspruchsberechtigt sind generell Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind und somit das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, die nach dem 31.12.1946 geboren sind und somit einer ange- hobenen Altersgrenze unterliegen (§ 41 Abs. 2 SGB XII) oder zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr (bzw. zwischen dem 18. Lebensjahr und der angehobenen Altersgrenze), die auf Dauer demArbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Die tatsächliche Höhe der Grundsicherung richtet sich nach der Individualität des Einzelfalles und kann nicht pauschal als Betrag festgelegt werden. Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Grundsicherung Der zu berücksichtigende Bedarf orientiert sich hier- bei sowohl am Gesetz und an den darauf basieren- den Richtwerten als auch an den Gegebenheiten des Einzelfalles. Grundlage zur Bedarfsermittlung sind die Regelbedarfsstufen, die gesetzlich vorge- geben sind (Anlage zu § 28 SGB XII). Hinzu kommen eventuelle Mehrbedarfszuschläge (einzelfallabhän- gig) sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung. Als Einkommen im Sinne des SGB XII sind grund- sätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert wie Arbeitseinkommen, Renten, Kindergeld sowie Leis- tungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu verstehen. Vom vorhandenen Einkommen können, falls vorhanden, bestimmte Versicherungsbeiträge sowie andere Freibeträge abgesetzt werden. Vor der Gewährung von Grundsicherungsleistungen wird geprüft, ob Vermögen vorhanden ist. Dies können zum Beispiel sein: größere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wie der Rückkaufwert einer Lebensversicherung (sobald ein bestimm- ter Wert überschritten wird) oder ein vorhandener hochwertiger Pkw, der nicht aus persönlichen Grün- den zwingend benötigt wird. Weitere Informationen zum Thema Grundsicherung erteilt auf Anfrage der Fachbereich Soziales und Wohnen. 5.2 Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt steht demjenigen zu, der für einen vorübergehenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten (nicht jedoch auf Dauer) nicht arbeiten kann oder nicht in Arbeit zu vermitteln ist und seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausrei- chend aus seinem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen kann. Die tatsächliche Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach der Individualität des Einzelfalles und kann nicht pauschal als Betrag festgelegt wer- den. Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt © colourbox.de

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