Wegweiser für Seniorinnen und Senioren, Angehörige und Helfer Stadt Hattingen

5. Sonstige Dienstleistungen und finanzielle Unterstützung Hattingen 32 Seniorenwegweiser Neben dem Einkommen wird vor der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt geprüft, ob Vermö- gen vorhanden ist, welches vor der Sozialhilfege- währung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwertet werden muss. Dies können zum Beispiel sein: größere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wie der Rückkaufwert einer Lebensversicherung (sobald ein bestimmter Wert überschritten wird) oder ein vorhandener hochwertiger Pkw, der nicht aus per- sönlichen Gründen zwingend benötigt wird. Ferner handelt es sich hierbei um eine nachrangige Leis- tung. Demzufolge wird hier eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen vorgenom- men. Weitere Informationen zum Thema Sozialhilfe erteilt auf Anfrage Ihr Fachbereich Soziales und Wohnen. Auskunft und Beratung zur Hilfe zum Lebensunter- halt sowie zur Grundsicherung erhalten Sie bei Bianca Koch 204-5110 Helga Nickel 204-5563 Sandra Dittrich 204-5521 Gabriele Romeike 204-5512 Katharina Krause 204-5526 Susanne Bramkamp 204-5523 Constanze Bussmann 204-5537 Gerald Tarrach 204-5534 5.3 Schwerbehindertenangelegenheiten Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind Per- sonenmit einemGrad der Behinderung von wenigs- tens 50 Prozent. Der Antrag ist an den Ennepe-Ruhr- Kreis, Sachgebiet Hilfen für Behinderte, zu richten. Grundsätzlich wird das Vorliegen einer Behinderung nur auf Antrag des Betroffenen festgestellt. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Unfallversicherung und der Sozialhilfe, die beide vor oder bei Bekannt- werden der Behinderung bzw. einer damit verbun- denen Hilfebedürftigkeit von sich aus tätig werden müssen. Antragsannahmestelle bei der Stadt Hattingen ist das Bürgerbüro, Bahnhofstraße 48. Der zu berücksichtigende Bedarf orientiert sich hier- bei sowohl am Gesetz und an den darauf basieren- den Richtwerten als auch an den Gegebenheiten des Einzelfalles. Grundlage zur Bedarfsermittlung sind die Regelbedarfsstufen, welche gesetzlich vorgegeben sind (Anlage zu § 28 SGB XII). Hinzu kommen eventuelle Mehrbedarfszuschläge (einzel- fallabhängig) sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung. Die Gewährung einmaliger Beihilfen beschränkt sich auf folgende Bedarfe: • Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten, • Erstausstattung für Bekleidung, einschließlich Schwangerschaft und Geburt, • Anschaffung und Reparaturen von orthopädi- schen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und • Ausrüstungen sowie die Miete von therapeuti- schen Geräten. Der Antragmuss vor Eintritt des Bedarfsfalls gestellt werden, da keine Erstattung von bereits erbrachten Leistungen erfolgen kann. Unter Einkommen im Sinne des SGB XII sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert wie Arbeitseinkommen, Renten, Kindergeld sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu verstehen. Vom vor- handenen Einkommen können, falls vorhanden, bestimmte Versicherungsbeiträge und andere Frei- beträge abgesetzt werden. © Robert Kneschke – Fotolia

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