Wegweiser für Seniorinnen und Senioren, Angehörige und Helfer Stadt Hattingen

7. Sonstiges Hattingen 42 Seniorenwegweiser 7. SONSTIGES 7.1 Vorsorgevollmacht, Patienten­ verfügung, Betreuungsverfügung, rechtliche Betreuung Da eine Krankheit oder ein Unfall einenMenschen in eine Situation bringen kann, in der er außerstande ist, eigene, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen undWünsche zu äußern, sollte für diese Fälle Vorsorge getroffen werden. Denn Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können in diesem Fall nicht rechtsverbindlich tätig werden. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Sinne der §§ 1896 bis 1908 BGB im Falle einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähig- keit kann durch die Erteilung einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht weitgehend vermieden wer- den. Auch mittels einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wie in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung erfolgen soll. Vorsorgevollmacht Zunächst besteht die Möglichkeit, eine Vorsorge- vollmacht zu erteilen. Mit dieser bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsitua- tion Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber frei bestimmen, soweit sie sich nicht auf unzulässige Aufgabenkreise erstreckt. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Ange- legenheiten erledigen kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bevollmächtigte eigenver- antwortlich tätig wird und nicht durch ein Gericht überwacht wird. Um einem Missbrauch vorzubeu- gen, sollte diese Aufgabe deshalb durch eine Person wahrgenommen werden, zu der ein besonderes Ver- trauensverhältnis besteht. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ggf. einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen. Eine Bevollmächtigung bedarf grundsätz- lich keiner Form. Ein Schriftformerfordernis besteht jedoch bei ärztlichen Maßnahmen und der Unter- bringung in einer Einrichtung (§ 1904 Abs. 5 Satz 2, § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB). Formbedürftig ist auch die Vollmacht zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren. Daher empfiehlt sich eine notarielle Beur- kundung, da der Notar umfassend berät, die erforder- liche Geschäftsfähigkeit feststellt und vor inhaltlich fehlerhaften oder ungenauen Formulierungen der Vollmacht schützt. Die Vollmacht kann aber auch bei einem Rechtsanwalt abgefasst oder von einer Betreuungsstelle beglaubigt werden. Dort erhält man auch Vordrucke für eine Vollmacht. Darüber hinaus erhält man auch Beratung bei einem Betreuungs- verein. Die Vorsorgevollmacht wird bei Banken und Sparkassen jedoch nicht immer akzeptiert. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Eine wirksam erteilte Vollmacht verliert jedoch nicht ihre Wirksamkeit, wenn sie imZustand der Geschäftsunfähigkeit wider- rufen wird. Die Vorsorgevollmacht kann gegen eine geringe Gebühr in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, um die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern und die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Patientenverfügung Der Betroffene kann unabhängig oder im Zusam- menhang mit einer Vorsorgevollmacht in einer Pati- entenverfügungWünsche zur ärztlichen Behandlung äußern für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden (Einwilligung in medizinischeMaßnahmen, Verweigerung der Einwil- ligung, Regelung bezüglich der Einleitung und des Abbruchs von lebensverlängernden Maßnahmen). Die Einrichtung einer Patientenverfügung unter- liegt der Schriftform. Es gibt viele Broschüren oder Textvorgaben, die eine individuelle Gestaltung der Patientenverfügung ermöglichen. Neben der Ver- wendung eines Vordrucks empfiehlt sich die Bera- tung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Arzt, da die Formulierungen der Verfügung sehr genau sein müssen, um eine Wirkung entfalten zu können. Darüber hinaus informiert Sie auch die Betreuungs- stelle, Betreuungsvereine und die Hospizbewegung. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte prüft, ob die getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Betreuungsverfügung Eine weitere Möglichkeit, im Vorfeld eine Entschei- dung zu treffen, stellt die Betreuungsverfügung dar. Sie enthält vorsorgliche Regelungen für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Hierbei schlägt der

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