Seniorenwegweiser der Stadt Hattingen

Seniorenwegweiser 41 Hat tingen Sonstiges 7. SONSTIGES 7.1 Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, rechtliche Betreuung Da eine Krankheit oder ein Unfall einenMenschen in eine Situation bringen kann, in der er außerstande ist, eigene, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen undWünsche zu äußern, sollte für diese Fälle Vorsorge getroffen werden. Denn Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können in diesem Fall nicht rechtsverbindlich tätig werden. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Falle einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit kann durch die Erteilung einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht weitgehend vermieden werden. Auch mittels einer Patientenverfügung kann imVoraus festgelegt werden, wie in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung erfolgen soll. Vorsorgevollmacht Zunächst besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Mit dieser bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber frei bestimmen, soweit sie sich nicht auf unzulässige Aufgabenkreise erstreckt. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bevollmächtigte eigenverantwortlich tätig wird und nicht durch ein Gericht überwacht wird. Um einem Missbrauch vorzubeugen, sollte diese Aufgabe deshalb durch eine Person wahrgenommen werden, zu der ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Es besteht aber auch dieMöglichkeit, ggf. einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen. Eine Bevollmächtigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Ein Schriftformerfordernis besteht jedoch bei ärztlichen Maßnahmen und der Unterbringung in einer Einrichtung. Formbedürftig ist auch die Vollmacht zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren. Daher empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung, da der Notar umfassend berät, die erforderliche Geschäftsfähigkeit feststellt und vor inhaltlich fehlerhaften oder ungenauen Formulierungen der Vollmacht schützt. Die Vollmacht kann aber auch bei einem Rechtsanwalt abgefasst oder von einer Betreuungsstelle beglaubigt werden. Dort erhält man auch Vordrucke für eine Vollmacht. Darüber hinaus erhält man auch Beratung bei einem Betreuungsverein. Die Vorsorgevollmacht wird bei Banken und Sparkassen jedoch nicht immer akzeptiert. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Eine wirksam erteilte Vollmacht verliert jedoch nicht ihre Wirksamkeit, wenn sie im Zustand der Geschäftsunfähigkeit widerrufen wird. Die Vorsorgevollmacht kann gegen eine geringe Gebühr in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, um die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern und die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Patientenverfügung Der Betroffene kann unabhängig von oder im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht in einer Patientenverfügung Wünsche zur ärztlichen Behandlung äußern für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden (Einwilligung in medizinische Maßnahmen, Verweigerung der Einwilligung, Regelung bezüglich der Einleitung und des Abbruchs von lebensverlängernden Maßnahmen). Die Einrichtung einer Patientenverfügung unterliegt der Schriftform. Es gibt viele Broschüren oder Textvorgaben, die eine individuelle Gestaltung der Patientenverfügung ermöglichen. Neben der Verwendung eines Vordrucks empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Arzt, da die Formulierungen der Verfügung sehr genau sein müssen, um eine Wirkung entfalten zu können. Darüber hinaus informiert sie auch die Betreuungsstelle, Betreuungsvereine und die Hospizbewegung. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte prüft, ob die getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Betreuungsverfügung Eine weitere Möglichkeit, im Vorfeld eine Entscheidung zu treffen, stellt die Betreuungsverfügung dar.

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