Seniorenwegweiser der Stadt Hattingen

Seniorenwegweiser 43 Hat tingen Sonstiges Bei getrenntemTestieren in Formzweier privatschriftlicher Einzeltestamentemuss jeder Testierende seine Verfügung zur Gänze eigenhändig schreiben und unterschreiben. Oft findet sich das gemeinschaftliche Testament in der Form des „Berliner Testaments“, wobei sich die Ehegatten gegenseitig als Erbe einsetzen und das Vermögen erst nach beider Tod an einen Dritten übergeht. Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind, können jederzeit frei widerrufen werden. Eine wechselbezügliche Verfügung liegt vor, wenn die Verfügung des einen Ehegatten in ihrer Wirksamkeit von der Verfügung des anderen abhängt. Die beiden Verfügungen sind also so eng miteinander verknüpft, dass die einemit der anderen stehen oder fallen soll. Zu Lebzeiten können wechselbezügliche Verfügungen nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift widerrufen werden. Verstirbt einer der Ehegatten, so erlischt das Recht des anderen Ehegatten, seine wechselbezüglichen Verfügungen zuwiderrufen. Ist der überlebende Ehegatte beim ersten Erbfall selbst bedacht, so kann er seineWiderrufsfreiheit zurückgewinnen, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Er muss außerdem immer in notarieller Form abgeschlossen werden. Vertragsmäßige Verfügungen können im Gegensatz zu einseitigen Verfügungen nicht einseitig frei widerrufen werden. Eigenhändiges Testament Ferner kann man ein eigenhändiges Testament aufsetzen. Hierbei muss der gesamte Text handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, damit die Identität des Verfassers festgestellt werden kann. Es sollte mit Ort und Datum versehen werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt werden oder bei einem Notar hinterlegt werden. Für die Aufbewahrung des Testaments ist der Erblasser selbst verantwortlich. Auf Verlangen des Erblassers wird sein privatschriftliches Testament von jedemAmtsgericht als Nachlassgericht amtlich verwahrt. Öffentliches Testament Man kann auch ein öffentliches Testament errichten. Dieses wirdmündlich vor einemNotar erklärt oder es wird demNotar eine Schrift übergeben, die den letzten Willen enthält. Diese muss dann nicht eigenhändig von demErblasser geschrieben sein. Die Vorteile liegen darin, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Da das Testament beim Amtsgericht verwahrt wird, können keine Zweifel bestehen, ob überhaupt ein Testament vorliegt und von wem es stammt. Jedoch fallen hierfür Kosten an, die nach dem zu vererbenden Vermögen des Erblassers bestimmt werden. Andererseits kann aber die kostenpflichtige Erteilung eines Erbscheins überflüssig sein, wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Gemeinschaftliches Testament Das Gesetz gibt Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten. Das gemeinschaftliche Testament kann ebenso entweder vor dem Notar oder als eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Für Letzteres werden die Formvorschriften insofern erleichtert, als dass es genügt, wenn ein Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Partner die geschriebenen Teile bloß mitunterzeichnet. Erledigungen aller Formalitäten Kostenlose Vorsorgeberatung Ihr Ansprechpartner: D. Werwer Winzermarkstraße 74 45529 Hattingen Telefon 02324 43015 Mobil 0160 5932800 Eine helfende Hand in schwerer Zeit B e s t a t t u n g e n

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