Stadt Hechingen Bauen und Sanieren

Der Entwurf des Bebauungsplanes, der aus der Planzeichnung, den pla­ nungsrechtlichen Festsetzungen, ggf. den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung und einer Begründung besteht, wird für einen Monat öffentlich ausgelegt. In einer Umweltprüfung nach § 1a und § 2 Abs. 4 BauGB werden die Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet. Diese Prüfung wird in einem Umweltbericht dargelegt. Der Um­ weltbericht bildet einen besonderen Teil der Begründung. Die möglichen Eingriffe in den Naturhaushalt werden ebenfalls geprüft und in einer spe­ ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargelegt. Diese bildet ebenfalls einen besonderen Teil der Begründung. Bei den vereinfachten und be­ schleunigten Verfahren der §§ 13, 13a BauGB sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Naturhaushalt ebenfalls zu prüfen und in Kurzform darzustellen. Der Gemeinderat hat die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prü­ fen und im Rahmen eines Abwägungsverfahrens zu entscheiden, ob diese in den Bebauungsplan übernommen werden. Ändert sich dadurch der Planentwurf, so ist dieser nochmals öffentlich auszulegen, wobei dann bestimmt werden kann, dass nur noch bezüglich der zuletzt eingearbeite­ ten Änderungen sowohl durch die Bürgerschaft, als auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellung genommen werden darf. Über die eventuell vorgebrachten weiteren Anregungen hat dann der Ge­ meinderat nochmals zu befinden. Anschließend wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Sofern der Bebauungsplan aus dem Flächennut­ zungsplan entwickelt wurde, wird er durch seine Veröffentlichung in Kraft gesetzt. Weicht der Bebauungsplan von den Festlegungen des Flächennutzungspla­ nes ab, bedarf er nach wie vor einer Genehmigung durch das Landratsamt Zollernalbkreis. Für die Änderung eines Bebauungsplanes gilt ebenfalls grundsätzlich das hier aufgezeichnete Aufstellungsverfahren. Die Bebauungspläne kön­ nen jedoch in einem vereinfachten Verfahren geändert werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder die Änderung für die Nutzung der betroffenen benachbarten Grundstücke nur von unerhebli­ cher Bedeutung sind. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Auslegung und es kann von einer ausführlichen Umweltprüfung abgesehen werden. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebau­ ungsplanes besteht kein Rechtsanspruch. 1.4 Umlegung Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes wird zur Neuordnung von Grundstücken oftmals eine Baulandumlegung erforderlich. Nach den Fest­ setzungen des Bebauungsplanes werden die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen und das Gebiet in bebauungsfähige Grund­ stücke eingeteilt. Das Umlegungsverfahren wird oft parallel oder zu Beginn der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt, um hierbei gewonnene Erkenntnisse und Wünsche der Grundstückseigentü­ mer noch im Bebauungsplan berücksichtigen zu können. Hierdurch wird auch die Voraussetzung geschaffen, dass bald nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes und der abgeschlossenen Umlegung mit den Erschlie­ ßungsarbeiten begonnen werden kann. Um den Wünschen aller Beteiligten gerecht werden zu können, wird von Seiten der Stadt Hechingen darauf Wert gelegt, dass die Baulandumlegung im Rahmen eines freiwilligen Ver­ fahrens durchgeführt wird. 1.5 Bauordnungsrecht Die Landesbauordnung umfasst mit den dazu ergangenen Rechtsverord­ nungen das gesamte Bauordnungsrecht. Dieses regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforde­ rungen baukonstruktiver und baugestalterischer Art (Abstandsflächen etc.) an Bauwerken und Baustoffen. Außerdem regelt es das Genehmi­ gungsverfahren, sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorganges. 8 I. Bau- und Planungsrecht

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