Stadt Hechingen Bauen und Sanieren

wichtiges Entscheidungskriterium für die Auswahl der künftigen Bauge­ biete. Ob die im Flächennutzungsplan festgelegten Flächen tatsächlich auch für den vorgesehenen Bedarf genutzt werden, wird mit diesem jedoch noch nicht bestimmt, sondern erst mit einem Bebauungsplanver­ fahren, wenn der konkrete Bedarf anfällt. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht also einerseits keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung, andererseits kann jedoch ein Bebauungsplan in der Regel nur aus dem Flä­ chennutzungsplan entwickelt werden. Bei abweichenden Ausweisungen muss zunächst der Flächennutzungs­ plan i. d. R. gleichzeitig in einem so genannten Parallelverfahren geändert werden. Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen Aufstellung erneut überprüft und soweit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan in der aktuellen Fassung für die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Hechingen mit den Gemeinden Rangendingen und Jungingen ist am 05.06.2004 in Kraft getreten. Dieser wird seit Ende 2017 überarbeitet und fortgeschrieben. Das Fortschrei­ bungsverfahren, welches bei der Beteiligung der Bürger und Behörden dem nachstehend behandelten Bebauungsplanverfahren entspricht, wird voraussichtlich Ende 2020 beendet sein. 1.3 Bebauungsplan In einem Bebauungsplan wird die verbindliche Bauleitplanung festgelegt, d. h. wie die Grundstücke bebaut werden können. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt der Gemeinderat, so­ bald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Baugesetz sieht eine Beteiligung der Bürger bei allen Planungen vor. Die Mitwirkung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wesentliche Planänderungen während der Aufstellungsphase noch möglich sind. Diese Entwürfe werden nach Bekanntgabe in der örtlichen Presse durch Text- und Planskizze beim Fachbereich 3, SG Stadtentwicklung / Bauleit­ planung, frühzeitig ausgelegt und den Besuchern von Fachkräften erläutert. Diese sind verpflichtet, Meinungen und Anregungen der Besu­ cher festzuhalten und dem Gemeinderat mitzuteilen. Parallel zu dieser Bürgeranhörung werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem Bebauungsplanentwurf gehört. Der Gemein­ derat entscheidet anschließend wie weit Anregungen von Bürgern und Behörden bereits die Planentwürfe beeinflussen und beschließt dann den endgültigen Entwurf zur „Auslegung“. 7

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