Stadt Hechingen Bauen und Sanieren

31 VII. Der Bau ist fertig 7.1 Bauabnahme Mit Zahlung der letzten Schlussrechnung an die Handwerker, den Archi­ tekten oder den Generalunternehmer nehmen Sie den Bau ab. Vermerken Sie bei Ihren Zahlungen, dass es sich um die Abschlusszahlung handelt, so hat der nach VOB arbeitende Handwerker nur noch 24 Tage Zeit, um Restforderungen geltend zu machen. Nach der Abnahme gilt die Garantie (Gewährleistungszeit) bei VOB-Verträgen vier Jahre, bei Bauwerken bzw. bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht zwei Jahre, nach BGB-Verträgen fünf Jahre bei einem Bauwerk. Auch nach der Abnahme gelten diese Gewährleistungsfristen für die erbrachten Leistungen. 7.2 Baumängel Das Auftreten von Bauschäden wird sich auch beim besten Willen aller am Bau Beteiligten nie ganz vermeiden lassen. Bauschäden können durch mangelhafte Architekten-, Ingenieur- oder Unternehmerleistungen ver­ ursacht werden. In der Praxis überwiegen nicht die Ausführung und Überwachungsfehler, sondern die Planungsfehler. Architekten müssen Haftpflichtversicherungen gegen Bauschäden abschließen. Wenn Pla­ nungsfehler auftreten, sind sie daher in der Lage die anfallenden Kosten zur Schadensbehebung wirkungsvoll abzudecken. Zeigt sich am Bau ein Mangel, so bedarf es meist einer genauen Überprüfung um festzustellen, wer dafür verantwortlich ist und gegen wen Sie einen Anspruch haben. 7.3 Vorgehensweise Kommt der Handwerker der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach, wird der Bauherr gegen ihn gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ein erster Schritt ist immer die gerichtliche Beweissicherung. Ein vom Antragsteller benannter und vom Gericht bestellter Sachver­ ständiger führt dann ein Beweissicherungsverfahren durch. Ein solches Gutachten bringt in den meisten Fällen für beide Parteien Klarheit. Wei­ gert sich der Handwerker aber weiter, die Mängel zu beseitigen, kann ihn der Bauherr auf Ausführung der Gewährleistungsarbeiten verklagen. Durch Privatgutachten können Beweise nur bedingt gesichert werden. Privatgutachten dienen in erster Linie als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen des Auftraggebers. Ein überzeugendes Gutachten räumt gelegentlich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien aus und schlichtet Streitfälle frühzeitig. Streitende Parteien können auch verein­ baren, ihre Auseinandersetzung außergerichtlich zu regeln. Die für solche Fälle eingerichtete Schlichtungsstelle bemüht sich, eine gütliche Einigung der zerstrittenen Parteien herbeizuführen. Wird der Vergleichsvorschlag von beiden Parteien angenommen, ist er rechtsverbindlich. 7.4 Bauabnahme durch die Baurechtsbehörde Die Abnahme durch die Baurechtsbehörde ist nicht mehr der Regelfall. Sollte die Baurechtsbehörde im Rahmen der Erteilung der Baugenehmi­ gung die Abnahme vorschreiben, hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden. Bei genehmigungs- und kenntnisgabepflichtigen Vorhaben darf die Feuerungsanlage erst in Betrieb genommen werden, wenn diese von einem Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen worden ist.

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