Seniorenwegweiser Stadt Heiligenhaus

9.2 Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche dar, wie Sie bei aussichtslosen Erkrankungen, insbesondere in der letzten Lebens- phase, medizinisch behandelt werden möchten. Es wird erklärt, unter welchen Umständen Sie behandelt oder nicht behandelt werden wollen oder legt Behandlungsgrenzen fest. Die Patientenverfügung bestimmt, ob bestimmte lebensverlängernde Maß- nahmen ergriffen werden sollen und es werden Aussagen getroffen, ob Sie nach dem Tod Organe spenden möchten. Der Verzicht auf lebens- verlängernde Maßnahmen ist eine schwerwiegende Entscheidung. Daher sollten Sie die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihren Ärzten abstimmen. Die Patienten­ verfügung ist an keine besondere Form gebunden. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert sein, wenn es eine solche Verfügung gibt und wo sie zu finden ist. 9.3 Testament Haben Sie sich bereits Gedanken ge- macht, wie Sie Ihren Nachlass regeln wollen? Wenn kein Testament vor- liegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Eine andere Erbfolge muss durch ein Testament bestimmt werden. Dazu gibt es drei verschiedene Möglichkeiten: Notariell aufgesetztes Testament Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Ver­ fügungen aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Dies ist die sicherste Form, seinem Testament Wirkung zu verleihen. Eigenhändiges Testament Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testament aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig nieder- geschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Zunamen unter- schrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt oder sicher- heitshalber bei einem Notar hinterlegt werden. Gemeinsames Testament von Ehegatten Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schrift- stück handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. 9.4 Begleitung in der letzten Lebensphase Begleitung und Hilfe in der letzten Lebensphase – das wünschen sich viele Menschen. Ambulante Hospiz- dienste und -vereine bieten diese Unterstützung für unheilbar Kranke, Sterbende und ihre Angehörigen an. Hospizverein Niederberg e.V. Poststraße 193, 42549 Velbert Telefon: 02051 207941 SAPV Niederberg GmbH Flandersbacher Weg 6, 42549 Velbert Telefon: 02051 80153-0 9.5 Vorsorge für den Sterbefall Stirbt ein nahestehender Mensch, so hilft es seinen Hinterbliebenen zu wissen, in welcher Form er bestattet werden möchte. Es tut gut, den letztenWillen des Verstorbenen zu kennen und befolgen zu können. Darum ist es sinnvoll, diese Wünsche mit den nächsten Angehörigen zu besprechen. Man kann sie auch schriftlich formulieren. Dann sollten Vertrauenspersonen darüber informiert sein, wo das Schriftstück zu finden ist. 9.6 Formalitäten nach dem Todesfall Wenn ein geliebter oder nahe stehender Mensch stirbt, macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken über die zu erledigenden Formalitäten zu fassen. Die nachfol- genden Hinweise können dabei helfen. • Arzt benachrichtigen, der den Toten- schein ausstellt • Nächste Angehörige unterrichten • Bestattungsinstitut einschalten • Abgabe des Testaments beim Nach- lassgericht, sofern es nicht vom Notar beim Amtsgericht hinterlegt wurde • Kündigung laufender Verträge, Benachrichtigung von Vereinen, Ver- bänden, Organisationen, denen der / die Verstorbene angehört hat © Butch / Fotolia 23 9. Vorsorge, Testament und Todesfall

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=