Fit und Aktiv - Stadt Heiligenhaus

31 10. Vorsorge, Testamentund Todesfall bestellt werden. Er kann im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt werden. Dem Bevollmächtigten kann in diesem Dokument auch der vermögensrechtliche Bereich übertragen werden. Eine Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Es ist ratsam die Vollmacht notariell bestätigen zu lassen. 10.2 Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche dar, wie Sie bei aussichtslosen Erkrankungen, insbesondere in der letzten Lebensphase, medizinisch behandelt werden möchten. Es wird erklärt, unter welchen Umständen Sie behandelt oder nicht behandelt werden wollen oder legt Behandlungsgrenzen fest. Die Patientenverfügung bestimmt, ob bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen und es werden Aussagen getroffen, ob Sie nach dem Tod Organe spenden möchten. Der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen ist eine schwerwiegende Entscheidung. Daher sollten Sie die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihren Ärzten abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert sein, wenn es eine solche Verfügung gibt und wo sie zu finden ist. Nähere Informationen zu Vorsorgevollmacht / Betreu- ungs- und Patientenverfügung erhalten Sie beim SKFM in Velbert Betreuungsverein Grünstraße 3, 42551 Velbert Telefon: 02051 2889-110 (Zentrale) E-Mail: stefan.hagel@skfm-velbert.de Bergische Diakonie in Velbert Frau Barbara Kruse Telefon: 02051 2595-132 E-Mail: barbara.kruse@bergische-diakonie.de Stadt Heiligenhaus Frau Andrea Leser-te Poel Telefon: 02056-13-270 E-Mail: a.leser-tepoel@heiligenhaus.de 10.3 Testament Haben Sie sich bereits Gedanken gemacht, wie Sie Ihren Nachlass regeln wollen? Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Eine andere Erbfolge muss durch ein Testament bestimmt werden. Dazu gibt es drei verschiedene Möglichkeiten: Notariell aufgesetztes Testament Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequen- zen der geplanten Verfügungen aufklärt. Das Testa- ment wird beim Amtsgericht hinterlegt. Dies ist die sicherste Form seinem Testament Wirkung zu verleihen. Eigenhändiges Testament Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testament aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Zu- namen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden. Gemeinsames Testament von Ehegatten Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. 10.4 Begleitung in der letzten Lebensphase Begleitung und Hilfe in der letzten Lebensphase – das wünschen sich viele Menschen. Ambulante Hospizdienste und -vereine bieten diese Unterstützung für unheilbar Kranke, Sterbende und ihre Angehörigen an. Hospizverein Niederberg e.V. Oststraße 57, 42551 Velbert Telefon: 02051 9219410 E-Mail: info@hospizverein-niederberg.de SAPV Niederberg GmbH Flandersbacher Weg 6, 42549 Velbert Telefon: 02051 80153-0 E-Mail: info@sapv-niederberg.de Hospiz- und Palliativzentrum Niederberg gGmbH Oststraße 57, 42551 Velbert Telefon: 02051 9219-211 E-Mail: kerstin.derksen@hospiz-velbert.de www.hospiz-velbert.de 10.5 Vorsorge für den Sterbefall Stirbt ein nahestehender Mensch, so hilft es seinen Hinterbliebenen zu wissen, in welcher Form er

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