Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

23 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information 2. Gesetzliche Ansprüche 2.1 Hilfen für Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose Für den Bezug von Blindengeld muss das Augenlicht vollständig erloschen oder die Sehschärfe auf beiden Augen auf 1/50 (2Prozent) herabgesetzt sein. Als blind werden auch Personen mit einer beidseitigen Zerstörung der Sehzentren (sog. Rindenblindheit) angesehen. Bei der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte darf die Sehschärfe auf beiden Augen nicht mehr als 1/20 (5Prozent) betragen. Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich einschränken, können einen Leistungsanspruch haben. Das Sehvermögen ist durch eine augenfachärztliche Bescheinigung nachzuweisen, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen Bl (blind) eingetragen. Höhe der Leistungen ab dem 01.07.2020 • Blindengeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 383,37 Euro monatlich. Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 191,69 Euro monatlich. • Volljährige bis zum 60. Lebensjahr Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 765,43 Euro monatlich. Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: - bei Pflegegrad 2: 594,79 Euro - bei den Pflegegraden 3 bis 5: 607,38 Euro Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 382,72 Euro monatlich. • Volljährige ab dem 60. Lebensjahr Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 473 Euro monatlich. Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: - bei Pflegegrad 2: 302,36 Euro - bei den Pflegegraden 3 bis 5: 314,95 Euro

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