Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

24 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 236,50 Euro monatlich. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einen Betrag in Höhe von 77 Euro monatlich. Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder stationärer Unterbringung findet nicht statt. Leistungen für Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77,00 Euro monatlich. Vorausgesetzt wird, dass der Gehörlose keine entsprechenden Leistungen nach sonstigen Vorschriften erhält und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat. Maßgebend für die Bewertung der Hörstörung ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadt- / Kreisverwaltung (bis zum 31.12.2007 durch das Versorgungsamt) erfolgt oder beantragt ist, anhand der dort vorliegenden Unterlagen zur Hörstörung. Auch diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt und bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Leistungsbeginn Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind. Grundsätzlich gilt für alle Hilfen: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt. Wie erhalten Betroffene die Leistungen? Alle angesprochenen Leistungen werden auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Antragsformulare sind bei allen Sozialämtern erhältlich oder können auch direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen angefordert werden. Stadt Herne – Fachbereich Soziales Hauptstraße 241, 44649 Herne Telefon: 02323 16-3519 Fax: 02323 16-1233 3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de © antic / AdobeStock

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