Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

27 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information unterstützen/ entlasten, zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen. Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Im Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag darüber hinaus auch für die von ambulanten Pflegediensten erbrachte Körperpflege (Selbstversorgung) zur Verfügung. Leistungen im stationären Bereich im Überblick: Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2 – 5) Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist eine Möglichkeit für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist (auch Urlaub des Pflegepersonals ist möglich). Die Pflegekasse gewährt unter bestimmten Voraussetzungen für 8 Wochen im Jahr die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Verhinderungspflege (Pflegegrad 2 – 5) Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kann im Unterschied zur Kurzzeitpflege auch in der häuslichen Umgebung erbracht werden bei einer krankheits-, urlaubsbedingten oder sonstigen Verhinderung des Pflegenden. Auf diese Leistung besteht ein Anspruch für sechs Wochen (42 Tage) eines Kalenderjahres bis zur Höhe von 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass der zu Betreuende bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Pflegegeldzahlungen bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege Das bisher bezogene Pflegegeld wird auch während einer Kurzzeitpflege zur Hälfte für maximal acht Wochen oder bei Verhinderungspflege zur Hälfte für maximal sechs Wochen weiter gezahlt (§ 37 SGB XI). Tages-/Nachtpflege Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer teilstationären Pflegeeinrichtung – wenn die häusliche Pflege nicht mehr sichergestellt oder zu bestimmten Zeiten nicht gewährleistet werden kann. Diese Leistungen können neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Diese teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Tages- und Nachtpflegeleistungen 41 SGB XI Pflegegrad Betrag 1 – Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro 2 689 Euro 3 1.298 Euro 4 1.612 Euro 5 1.995 Euro Vollstationäre Pflege (Heimpflege) Pflegebedürftige, die in einer Pflegeeinrichtung rund um die Uhr versorgt werden, erhalten von der Pflegeversiche- rung Leistungen bei vollstationärer Pflege. Für diese vollstationäre Pflege in Senioren- und Pflegeeinrichtungen übernimmt die Pflegekasse die Leistungen der Pflege bis zur Höhe der in der nachfolgenden Tabelle genannten Beträge. Die verbleibenden Heimkosten müssen dann vom Bewohner selbst getragen werden; ist dies nicht möglich, kann ergänzend Sozialhilfe im Fachbereich Soziales beantragt werden.

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