Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

31 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information 2.6 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Schwerbehinderte Menschen, Auszubildende, Studenten, Hilfebedürftige und Heimbewohner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen keinen oder einen ermäßigten Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunkgebühr). Die Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt werden. Grundsätzliches Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunk- und Fernsehgebühr) nicht mehr nach Geräten, sondern nach Haushalten („Haushaltsabgabe“) erhoben. Seit 01.04.2015 beträgt er 17,50 Euro monatlich pro Wohnung. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 5,83 Euro (ein Drittel der regulären monatlichen Gebühr). Bestimmte Personengruppen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden oder erhalten eine Ermäßigung (siehe unten). Diese Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich auch auf den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie auf den in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner eines Sozialhilfeempfängers, wenn dessen Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen wird (Einsatzgemeinschaft). Wenn weitere beitragspflichtige Erwachsene im Haushalt leben, muss der volle Beitrag (Haushaltsabgabe) entrichtet werden. Ausgenommen sind volljährige Kinder des Antragstellers bzw. dessen Ehe- gatten / eingetragenen Lebenspartner bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Minderjährige Kinder sind von der Beitragspflicht ausgenommen, auch wenn sie in einem eigenen Haushalt wohnen. Details unter www.rundfunkbeitrag.de. Wer eine Rundfunkbefreiung / -ermäßigung erhält, hat auch Anspruch auf eine Telefongebührenermäßigung, den sogenannten „Sozialtarif“ der Telekom. Befreiung vom Rundfunkbeitrag Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten z. B.: • Menschen mit Behinderung, die in Ihrem Ausweis ein Bl (Blind) oder Gl (Gehörlos) stehen haben mit einen Grad der Behinderung von wenigstens 60Prozent. • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 . • Sozialhilfeempfänger, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. • Raumeinheiten der vollstationären Pflege in Wohnheimen und Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen, sowie Zimmer in Hospizen. • Empfänger von Hilfe zur Pflege, von der Kriegsopferfürsorge oder nach landesgesetzlichen Vorschriften • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Hartz IV). • Empfänger von Ausbildungsförderung (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen. • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz. • Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27 e BVG).

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