Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

32 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information • Empfänger von Pflegezulage bei Kriegsschadenrente (§ 267 LAG). • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben. • Taubblinde, Näheres unter Merkzeichen TBl. • Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder nach § 27 BVG oder von Landespflegegeld. • Befreiung als besonderer Härtefall; Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil sein Einkommen weniger als 17,50 Euro über der je- weiligen Einkommensgrenze liegt, bekommt dennoch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Seit 2013 bekommen schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF keine Befreiung mehr, sondern zahlen einen reduzierten Beitragssatz von 5,83 Euro. Antrag Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder die Ermäßigung muss beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ (früher: Gebühreneinzugszentrale GEZ) beantragt werden. Der Beitragsservice besteht aus einer zentralen Servicestelle in Köln und regionalen Service- stellen bei den Landesrundfunkanstalten. Das Antragsformular gibt es bei Städten und Gemeinden und allen Behörden, die Leistungen bewilligen, die zu einer Befreiung oder Ermäßigung führen. Das Formular kann auch online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Es ist zu finden unter www.rundfunkbeitrag.de > Befreiung / Ermäßigung beantragen. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden und zusammen mit den geforderten Nachweisen per Post gesendet werden an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln 01806 999 555 10* (Mo – Fr: 7.00 – 19.00 Uhr) *20 Cent aus dem dt. Festnetz. *60 Cent aus dem dt. Mobilfunknetz Der Beitragsservice fordert als Nachweise einfache Kopien. Beginn der Befreiung oder Ermäßigung Eine rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist bis zu drei Jahren ab der Antragsstellung möglich. Ein Nachweis, dass die Voraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, muss erbracht werden. Besonderheiten für Heimbewohner Heimbewohner von Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen zahlen keinen Rundfunkbeitrag, weil das Heim als „Einrichtung des Gemeinwohls“ gilt. Es muss jedoch • dauerhafte und vollstationäre Pflege oder Unter- bringung nötig sein oder • das Altenwohnheim einen eingerichteten Pflege- bereich haben. © pressmaster / Fotolia

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